Tz. 129

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Korrespondierend zu dem Aktivposten "Eigene Anteile" im UV ist bis zum Inkrafttreten des BilMoG auf der Passivseite der Bilanz nach § 272 Abs 4 HGB aF in gleicher Höhe eine "Rücklage für eigene Anteile" auszuweisen (Buchung: Kap-Rücklage, Gewinnrücklage oder Gewinnvortrag an Rücklage für eigene Anteile). Dieser Vorgang stellt lediglich eine Umbuchung innerhalb des EK der Kap-Ges dar (s § 266 Abs 3 A III Nr 2 HGB) und führt nicht zu einer BV-Minderung. Hierdurch ergab sich eine Ausschüttungssperre für die aktivierten Beträge. Die Rücklage für eigene Anteile darf nach § 272 Abs 4 S 2 HGB nur aufgelöst werden, soweit die eigenen Anteile ausgegeben, veräußert oder eingezogen werden oder soweit nach § 253 Abs 3 HGB auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird (zB bei einer Tw-Abschr; s Tz 130ff). Der Erwerb eigener Anteile verstieß als solcher nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Allerdings durfte die Zahlung des Kaufpreises nicht aus dem zur Deckung des Nenn-Kap notwendigen Vermögen erfolgen.

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