Tz. 130

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Eigene Anteile haben, solange noch kein Einziehungsbeschl gefasst wurde, grds noch einen Marktwert, der durch die GmbH iRe Veräußerung realisiert werden kann. Insoweit ist noch kein Grund für eine Tw-Abschr nach § 6 Abs 1 Nr 2 EStG gegeben (s Urt des BFH v 06.12.1995, BStBl II 1998, 781). Auch eine Abschr nach § 253 Abs 3 HGB aF kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Im Falle eines niedrigeren beizulegenden Werts der eigenen Anteile am Abschlussstichtag, ist unter Berücksichtigung des strengen Niederstwertprinzip (s § 253 Abs 3 HGB aF/§ 253 Abs 4 HGB nF) eine Abschr vorzunehmen. Die Rücklage für eigene Anteile vermindert sich entspr. Stlich ist bei voraussichtlich dauernder Wertminderung der eigenen Anteile eine Tw-Abschr möglich. Eine Tw-Abschr aufgrund von Verlusten der Kap-Ges darf sich aber nach dem Urt des BFH v 06.12.1995 (BStBl II 1998, 781) nicht einkommensmindernd auswirken, da sich die Verluste, die Anlass für die Tw-Abschr der eigenen Anteile sind, bereits ausgewirkt haben. Die stliche Berücksichtigung der Abschr der eigenen Anteile würde daher zu einer doppelten Verlustberücksichtigung bei der Kap-Ges führen. Um dies zu verhindern, ist iHd der Tw-Abschr eine (außerbilanzielle) Hinzurechnung iR der Einkommensemrittlung vorzunehmen. Im Übrigen ist bei Tw-Abschr auch bei eigenen Anteilen § 8b Abs 3 KStG zu beachten (s Gosch, in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 580). Weiter s Urt des FG Münster v 13.10.2016 (EFG 2017, 423).

 

Tz. 131–140

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

vorläufig frei

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