Tz. 139

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Mehrere verpachtete BgA (Verpachtungsbetriebe gew Art) können nach Verw-Auff (s R 4.2 S 3 KStR 2022) nur zusammengefasst werden, wenn es sich um gleichartige Betriebe (s § 4 Abs 6 S 1 Nr 1 KStG) handelt; für die Frage, ob ein Verpachtungs-BgA mit einem anderen Verpachtungs-BgA oder einem BgA iSd § 4 Abs 1 KStG zusammengefasst werden kann, ist nicht auf die Verpachtungstätigkeit, sondern auf die Tätigkeit des Pächters abzustellen (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 16 und s R 4.2 S 3 KStR 2022). AA s Drüen (in F/D, KStG, § 4 KStG Rz 31) und s Pinkos (DStZ 2010, 96); nach der dort vertretenen Rechtsauff ist eine Zusammenfassung auch unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 6 S 1 Nr 2 oder Nr 3 KStG möglich.

Zur Frage der Zusammenfassung von Verpachtungs-BgA auch s Urt des Hess FG v 14.09.2017 (EFG 2018, 473). Nach diesem Urt spricht gegen die Zusammenfassung von selbst unterhaltenen und verpachteten BgA nicht, dass nach dem Urt des BFH v 09.11.2016 (BStBl II 2017, 498) die Verpachtung eines Dauerverlustbetriebs nicht nach § 8 Abs 7 KStG begünstigt ist (s § 8 Abs 7 KStG Tz 23); § 8 Abs 7 KStG sei eine Vorschrift zur Ermittlung der Höhe der Eink und enthalte deshalb keine Regelung zur St-barkeit von BgA, so dass § 8 Abs 7 KStG den Anwendungsbereich des § 4 Abs 6 Nr 1 KStG nicht einschränke. Zur Zusammenfassung der von einer jur Pers d öff Rechts selbst bewirtschafteten Stadthalle mit dem in dieser Stadthalle befindlichen verpachteten Gastronomiebetrieb s Tz 123a.

Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 11ff und s Tz 60) stellen Netzverpachtungs-BgA Versorgungsbetriebe iSd § 4 Abs 3 KStG dar. Diese können daher als "gleichartig" mit aktiv betriebenen Versorgungs-BgA zu einem neuen BgA zusammengefasst werden.

 

Tz. 140–142

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

vorläufig frei

 

Tz. 143

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Werden dagegen nicht alle wes Grundlagen an den Pächter überlassen, liegt kein Verpachtungs-BgA, sondern grds eine Vermögensverwaltung vor (s Tz 70ff). Erfüllt eine derartige Verpachtung die pers und sachl Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung, stellt sie eine gew Tätigkeit dar, die zu einem BgA iSd § 4 Abs 1 KStG führt (s Tz 71ff). Eine Zusammenfassung dieses (Besitz-)BgA kann nicht nach den für Verpachtungs-BgA geltenden Grundsätzen (s Tz 139ff) vorgenommen werden. Es ist zu prüfen, ob der Besitz-BgA mit der Verpachtung des oder der WG im Einzelfall die Zusammenfassungsvoraussetzungen des § 4 Abs 6 KStG erfüllt (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 17ff).

 

Tz. 144

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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