Tz. 59

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Das EStG 1999 enthält mit § 50c EStG 1999 und mit § 36 Abs 2 S 2 Nr 3 S 4 Buchst g EStG 1999 (hierzu s § 36 EStG 1999 Tz 149-159) zwei Vorschriften, die vermeiden sollen, dass Nichtanrechnungsberechtigte in den Genuss des KSt-Anrechnungsguthabens gelangen können. Auf den § 50c EStG 1999 weist das UmwStG an drei Stellen hin (§ 4 Abs 5 S 2 UmwStG aF, §§ 12 Abs 2 S 3 und 13 Abs 4 UmwStG), auf den § 36 Abs 2 S 2 Nr 3 S 4 Buchst g EStG 1999 jedoch nicht. Der Gesetzgeber hält offensichtlich Gestaltungen, die die letztgenannte Vorschrift treffen will, bei einer Umwandlung nicht für möglich.

Nach § 4 Abs 5 S 2 UmwStG aF erhöht sich ein Übernahmegewinn und ein Übernahmeverlust verringert sich ›um einen Sperrbetrag iSd § 50c EStG, soweit die Anteile an der übertragenden Kö am stlichen Übertragungsstichtag zum BV der übernehmenden Pers-Ges gehören‹. § 4 Abs 5 S 2 UmwStG aF knüpft durch seinen Verweis auf § 50c EStG 1999 an dessen Rechtsvoraussetzungen, nicht jedoch an dessen Rechtsfolgen an; die Rechtsfolgen (Erhöhung des Übernahmeergebnisses) regelt das UmwStG eigenständig (so auch s Zimmermann/Recht, GmbHR 1997, 721, 725). Regelungsinhalt und Tragweite des § 4 Abs 5 S 2 UmwStG aF sind gleichwohl in der Lit umstritten. Insbes besteht keine einheitliche Meinung dazu, ob § 4 Abs 5 S 2 UmwStG aF nur einen bereits vorhandenen Sperrbetrag betrifft oder ob er in Ergänzung zu § 50c EStG 1999 die Neubildung bzw Erhöhung eines Sperrbetrags infolge der Verschmelzung erlaubt.

Obwohl dieses Gesetz den Satz 2 des § 4 Abs 5 UmwStG aF nicht geändert hat, hat das Ges zur Forts der Unternehmens-StRef v 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) den Anwendungsbereich dieser Sonderregelung in Umwandlungsfällen ganz erheblich ausgeweitet, und zwar durch die Anfügung des neuen Abs 11 an den § 50c EStG 1999 (hierzu s Tz 65, weiter § 50c EStG 1999 Tz 198-219). Der neue Abs 11 hat den Anwendungsbereich des § 50c EStG 1999 auf Anteilserwerbe zwischen Inl ausgeweitet.

UE ist zwischen den nachfolgend dargestellten Sachverhalten zu differenzieren (ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 04.21 ff, weiter s Dötsch/van Lishaut/Wochinger, DB 24/1998, Beil 7, 19 ff; wegen weiterer Fragen bei der Spaltung s § 15 UmwStG nF Tz 171 ).

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