Tz. 171

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 15 Abs 1 UmwStG iVm § 13 Abs 4 UmwStG geht, wenn die Anteile an der Übertragerin zum BV des AE gehörten oder wenn es sich um einbringungsgeborene Anteile handelte und diese Anteile bisher § 50c EStG 1999 verhaftet waren, diese St-Verhaftung auf die Anteile an der übernehmenden Kap-Ges über (s § 13 UmwStG [vor SEStEG] Tz 31). Siegemund (IStR 1996, 232) spricht sich uE zutr dafür aus, einen Sperrbetrag, der an den Anteilen an der Übertragerin besteht, gem § 50 c Abs 4 EStG 1999 nach dem Aufteilungsschlüssel des § 15 Abs 4 UmwStG, § 38 a Abs 1 S 2 KStG 1999, § 27 Abs 7 KStG nF und § 40 Abs 2 KStG nF auf die Anteile an den Nachfolgegesellschaften aufzuteilen.

Nach Siegemund (IStR 1996, 232) lässt sich eine bisher bestehende § 50c EStG 1999-Verhaftung von Anteilen dadurch im Nachhinein beseitigen, dass die Kap-Ges, an der die infizierten Anteile bestehen, gespalten und bei dieser Spaltung bewusst die Teilbetriebsvoraussetzung des § 15 Abs 1 UmwStG nicht erfüllt wird. Die Folge davon ist neben der Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven auch die Nichtanwendung des § 13 Abs 4 UmwStG (s Tz 50).

Nach Auff von Siegemund hat dies bei der Aufspaltung neben dem Untergang der Übertragerin auch den Wegfall der § 50c EStG 1999-Verhaftung zur Folge. Wir stimmen Siegemund darin zu, dass bei der Aufspaltung eine Übertragung des Sperrbetrags auf die Anteile an den übernehmenden Kap-Ges aus § 50c Abs 8 EStG 1999 (Fortführung beim Rechtsnachfolger) nicht hergeleitet werden kann, denn § 50c Abs 8 EStG 1999 setzt die Rechtsnachfolge an einem identischen Anteil voraus. UE ist jedoch die Anwendung des § 13 Abs 4 UmwStG zu prüfen (s § 13 UmwStG [vor SEStEG] Tz 31).

Siegemund hält auch den § 50c Abs 3 EStG 1999 (Erhöhung eines Abwicklungsgewinns um den Sperrbetrag) nicht für anwendbar; die Aufspaltung ohne Erfüllung der Teilbetriebsvoraussetzung führe zwar zur Auflösung, aber nicht auch zu der von § 50c Abs 3 EStG 1999 kumulativ geforderten Abwicklung der Übertragerin. Dies ist zutr. Es ist jedoch zu bedenken, dass bei einer Spaltung unter Nichterfüllung der Teilbetriebsvoraussetzung die in den übertragenden WG enthaltenen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern sind.

In dem Fall der Abspaltung bleibt ein vorhandener Sperrbetrag an den Anteilen an der Übertragerin haften. Nach Siegemund (IStR 1996, 232) geht der Sperrbetrag jedoch insoweit unter, als die Anteile an der Übertragerin eingezogen werden.

Selbst, wenn man sich in vollem Umfang der Auff Siegemunds anschließt, darf man nicht verkennen, dass sein ›Modell zur Verhinderung des § 50c EStG 1999‹ wegen der Pflicht zur Gewinnrealisierung bei allen an der Spaltung beteiligten Personen nur in Ausnahmefällen einen stlichen Vorteil bietet, nämlich dann, wenn bei den AE die AK der Beteiligung und deren Marktwert nahezu übereinstimmen.

 

Tz. 172–184

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

vorl frei

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