Tz. 373

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Anteile an einer Kap-Ges, die der Veräußerer zuvor unentgeltlich erworben hatte, sind gem § 17 Abs 2 S 5 EStG (vor SEStEG: S 3 EStG) mit den AK des Rechtsvorgängers anzusetzen. Es müssen also auch die in der Besitzzeit des Rechtsvorgängers eingetretenen Wertsteigerungen versteuert werden (s Beschl des BFH v 18.01.1999, BStBl II 1999, 486; krit dazu s Rapp, in L/B/P, § 17 EStG Rn 215). Die ErbSt gehört nicht zu den nachträglichen AK (s Urt des Hess FG v 18.02.1982, EFG 1982, 566 sowie s Urt des FG Nbg v 12.01.2016, Az. 1 K 1589/15). Eine unentgeltliche Übertragung kann auch im Wege der Einbringung von Anteilen in eine vermögensverwaltende Pers-Ges erfolgen, an der neben dem Einbringenden weitere Personen (zB Familienangehörige) beteiligt sind (s Urt des BFH v 01.08.2012, BFH/NV 2013, 9). Hierzu s Tz 105. Beim Erwerb durch gemischte Schenkung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Erwerb aufzuteilen (s Tz 77). Wegen der Anwendung des § 17 Abs 2 S 5 EStG in den Fällen, in denen die Beteiligung einer stbegünstigten Kö zugewendet worden ist, s Tz 63.

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