Tz. 102

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Bei der Übertragung einer nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligung auf eine MU-Schaft ist zu unterscheiden:

a) Die unentgeltliche Übertragung (ohne Gutschrift auf dem Kap-Konto und ohne Einräumung eines höheren Gewinnanteils) einer nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligung aus dem PV des bisherigen AE in sein Sonder-BV bei der Pers-Ges ist analog Tz 91 keine Veräußerung, weil die Beteiligung nicht auf einen anderen Rechtsträger übergeht, sondern eine Einlage. Für die Bewertung der Einlage gelten die Grundsätze in vorstehender Tz 91 (s Tz 91 ff) entspr. Dies gilt auch, wenn ein bisher nur an der Betriebs-GmbH nicht iSd § 17 EStG beteiligter AE durch Erbfall eine Beteiligung iSd § 17 EStG an der Betriebs-GmbH erwirbt und an der Besitz-GbR beteiligt wird (s Urt des BFH v 05.06.2008, BStBl II 2008, 965).
b) Die entgeltliche Übertragung einer nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligung aus dem PV des bisherigen AE in das Gesamthandsvermögen einer gew tätigen Pers-Ges ist eine stpfl Veräußerung iSd § 17 EStG (s Urt des BFH v 21.10.1976, BStBl II 1977, 145). Ebenso s Schr des BMF v 06.02.1981 (BStBl I 1981, 76) unter Aufgabe der früheren Auff, wonach iHd eigenen Beteiligung des AE an der MU-Schaft eine Einlage statt einer Veräußerung angenommen wurde.

Nach Söffing (DStR 1995, 37) ist vor Inkrafttreten des StSenkG auf den gesamten VG die Tarifvergünstigung des § 34 EStG anzuwenden, weil § 16 Abs 2 S 3 EStG, wonach ein VG iSd § 16 EStG insoweit als lfd Gewinn gilt, als auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder MU sind, mangels eines ausdrücklichen Gesetzesverweises – wie etwa in § 18 Abs 3 S 2 EStG – auf Gewinne iSd § 17 EStG nicht zur Anwendung kommt.

 

Tz. 103

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

c)

Die Einbringung einer nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligung an einer Kap-Ges in das Gesamthandsvermögen einer Pers-Ges

aa)

Bisherige Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 20.12.1977, BStBl I 1978, 8 Rn 49, sog MU-Erl):

Die Fin-Verw verneinte bisher bei dem AE einen stpfl VG und wandte die Einlageregeln ( s Tz 91) an.

bb)

Das Urt des BFH v 19.10.1998 (BStBl II 2000, 230):

Bringt der Gesellschafter einer Pers-Ges bei deren Gründung ein WG seines PV (hier eine Beteiligung iSd § 17 EStG) in das Gesamthandsvermögen einer Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein, handelt es sich nach Auff des BFH um einen tauschähnlichen Vorgang. Dabei führt auch die tw Gutschrift auf einem Kap-Konto und die tw Gutschrift auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto zu einem voll entgeltlichen Übertragungsvorgang (s Urt des BFH v 26.01.2008, BStBl II 2011, 617 und v 17.07.2008, BStBl II 2009, 464, sowie s Schr des BMF v 11.07.2011, BStBl I 2011, 713, Abschn II.). Insoweit hat sich die Fin-Verw entgegen ihrer früheren Ansicht (s Schr des BMF v 26.11.2004, BStBl I 2004, 1190) der Auff des BFH angeschlossen. Die empfangende Pers-Ges hat als "AK" für das eingebrachte WG dessen gW zu aktivieren. Entspr Grundsätze gelten danach auch dann, wenn die Einbringung des betr WG gegen Gewährung von Pers-Ges-Rechten und ein weiteres Entgelt (zB Gutschrift auf einem Forderungskonto des einbringenden Gesellschafters bei der Pers-Ges) erfolgt. Dies gilt auch bei der Einbringung einer wertgeminderten Beteiligung iSd § 17 EStG. Der inzwischen überholte R 17 Abs 8 EStR 2008 ( s Tz 93) ist in diesen Fällen nicht anzuwenden (s Schr des BMF v 29.03.2000, BStBl I 2000, 462, Abschn III.). Dh ein Veräußerungsverlust kann unter den Voraussetzungen des § 17 Abs 2 S 6 EStG berücksichtigt werden. Schmidt/Hageböke (DStR 2003, 1813, 1815) wollen die offene Sacheinlage aus der Sicht des Einbringenden als tauschähnlichen Vorgang und aus der Sicht der aufnehmenden Gesellschaft als Einlage behandeln. Auch Reiß (DB 2005) will die Übertragung von WG aus dem PV in das Gesamthandsvermögen einer MU-Schaft als Einlage behandeln, wenn sie gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt.

Das oa Urt des BFH gilt außer für nach § 17 EStG stverhaftete auch für nicht nach § 17 EStG stverhaftete Kap-Beteiligungen im PV sowie für einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG 1995 und darüber hinaus auch für sämtliche in eine Pers-Ges eingebrachten WG (zB Grundstücke). Hierzu s Schr des BMF v 29.03.2000 (BStBl I 2000, 462) und s Kraft/Bräuer (DStR 1999, 1603). Zu dem oa Urt des BFH ebenfalls s Schulze zur Wiesche (DStZ 2001, 192), s Wacker (NWB F 3, 3295, 3314) und s Schiffers (GmbH-StB 2000, 213).

Für eine verdeckte Einlage in das Gesamthands-BV einer Pers-Ges hat die oa Rspr keine Auswirkung (s Schr des BMF v 29.03.2000, BStBl I 2000, 462, Abschn II.1.b und v 11.07.2011, BStBl I 2011, 713). Ebenfalls hierzu s Gail/Düll/Fuhrmann/Grupp (Beil 14 zu DB 49/1999, 20), s Levedag (GmbHR 2013, 243, 245ff) und s Rapp (in L/B/P, § 17 EStG, Rn 110). Demnach ist nur noch in den Fällen, in denen die Gutschrift ausschl auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto erfolgt, von einem voll unentgeltlichen Vorgang ...

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