Tz. 1067d

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Von einem bestehenden Rückhalt im Konzern ist (nur) auszugehen, solange der beherrschende Gesellschafter die Zahlungsfähigkeit einer TG (Darlehensnehmer) ggü fremden Dritten (im Außenverhältnis) tats sicherstellt bzw solange die TG ihre Verpflichtungen im Außenverhältnis erfüllt. Solange der Rückhalt im Konzern insofern tats besteht, war in der Vergangenheit sowohl nach der Rspr des BFH als auch nach Verw-Auff grds von einer ausreichenden Sicherheit auszugehen, die es rechtfertigt, während der Laufzeit einen Zinssatz, wie er für gesicherte Darlehen vereinbart wird, anzuerkennen (s Schr des BMF v 29.03.2011, BStBl I 2011, 277 Rn 11 und s Urt des BFH v 29.10.1997, BStBl II 1998, 573). Mit dem Fremdvergleichsgrundsatz wurde es danach als vereinbar angesehen, dass bei einer Darlehensgewährung im Konzern keine Sicherheiten vereinbart werden, weil die Konzernbeziehung ("Rückhalt"), für sich gesehen, eine ausreichende Sicherheit darstellt. Für die Prüfung des Zinssatzes war der Rückhalt im Konzern also als fremdübliche Sicherheit anzuerkennen. Diese Sichtweise ist zwischenzeitlich allerdings überholt; s Urt des BFH v 18.05.2021 (BStBl II 2023, 678). Dazu s auch Ditz/Engelen/Quilitzsch (DStR 2023, 1905/1910) und s Tz 3.126 der Verw-Grds Verrechnungspreise (s Schr des BMF v 06.06.2023, BStBl I 2023, 1093).

Der sog Konzernrückhalt konnte uE aber auch in Vergangenheit nur Auswirkungen auf die Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter an "seine" Kap-Ges haben (Näheres dazu s Tz 1116), nicht jedoch für den hier vorliegenden Fall der Darlehensgewährung durch die Kap-Ges an ihren Gesellschafter (so auch bereits s Urt des BFH v 14.03.1990, BStBl II 1990, 795 und v 29.10.1997, BStBl II 1998, 573); dazu s auch Tz 1059a. Die Kap-Ges hat es nämlich sowieso nicht in der Hand, auf den Darlehensschuldner (ihren AE) Einfluss zu nehmen und für die Darlehensrückzahlung Sorge zu tragen (anders als bei Darlehensgewährungen durch den AE). Generell zum Konzernrückhalt und seine Auswirkungen für die Prüfungspraxis s Krüger (DStZ 2017, 284).

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