Tz. 83

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Der Gewinn oder Verlust aus dem MU-Anteil an der formgewechselten Pers-Ges wird gem seiner Entstehung, Höhe und Zeitpunkt gesondert festgestellt (s Tz 73; Ausnahme nur Formwechsel einer vermögensverwaltenden Pers-Ges, s Tz 74). Der MU hat diesen Gewinn bezogen und damit iSd § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (ggf iVm §§ 14 S 2, 18 Abs 3 EStG) "erzielt". Der gesondert festgestellte und dem MU zugeordnete Einbringungsgewinn/-verlust hat Bindungswirkung für die Eink/das Einkommen der MU bei der Festsetzung der ESt oder KSt. Über eine mögliche (antragsgebundene) St-Befreiung nach § 16 Abs 4 EStG wird erst iRd Veranlagung des MU entschieden (s § 20 UmwStG Tz 280). Dies gilt auch für einen (nachträglichen) Einbringungsgewinn I/II aus der sperrfristschädlichen Verfügung über die Anteile an der Übernehmerin gem § 22 UmwStG. Zur Versteuerung des Einbringungsgewinns bei der ESt s § 20 UmwStG Tz 258, 264–268, 273–283; zur Versteuerung bei der KSt s § 20 UmwStG Tz 269–272. Zur Versteuerung des Einbringungsgewinns I/II s § 22 UmwStG Tz 59ff und 80ff. Bei der GewSt ist die Pers-Ges St-Schuldner (s Tz 72).

Einwendungen gegen den ihn betreffenden Einbringungsgewinns kann der MU der umgewandelten Pers-Ges nur gegen den Feststellungsbescheid (s Tz 73) geltend machen. Nach ständiger Rspr des BFH kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen. Eine solche selbständig anfechtbare Regelung (Feststellung) ist auch die Feststellung eines Einbringungsgewinns und ggf seine tarifbegünstigte Behandlung bei der ESt (s Tz 73). Die Summe der von mehreren MU erzielten Veräußerungs-/Einbringungsgewinnen ist demggü selbst dann nur eine bloße Rechengröße, wenn alle MU iR eines gemeinsam abgeschlossenen Vertrags ihre Anteile veräußern (hier: Formwechsel) und der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid auch einen Gesamtbetrag der einzelnen Veräußerungsgewinne ausweist, der rechnerisch auf die einzelnen MU "verteilt" wird (s Urt des BFH v 01.03.2018, BStBl II 2018, 539 unter Rn 29). Einwendungen können sich zB gegen die Berechnung des Einbringungsgewinns oder -verlusts richten (Ermittlung von Werten, Einbringungskosten oder Gewinnermittlung aus der Zurückbehaltung unwes WG des Sonder-BV); nicht aber hinsichtlich der nur der übernehmenden Gesellschaft zustehenden Ausübung des Bewertungswahlrechts (s § 25 S 1 UmwStG iVm §§ 20 Abs 2, 21 Abs 2 UmwStG; s Tz 47a) und des Einbringungsstichtags (s Tz 62).

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