Tz. 59

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Der Einbringungsgewinn I ist "als Gewinn des Einbringenden iSd § 16 EStG zu versteuern" (s § 22 Abs 1 S 1 UmwStG). Es handelt sich folglich nicht um den Gewinn aus Anteilen an der Übernehmerin; dh einem Gewinn aus Veräußerung oder anderer Entstrickungsvorgänge von Anteilen an einer Kap-Ges/Gen. Denn der Einbringungsgewinn I bildet, wie auch aus der Ermittlungsvorschrift des § 22 Abs 1 S 3 UmwStG ersichtlich ist, den Gewinn aus der Veräußerung der WG des betrieblichen Sacheinlagegegenstands iRd urspr tauschähnlichen Einbringungsvorgangs ab. Anteilsveräußerungsgewinne entstehen hier nur insoweit, als im eingebrachten BV Anteile an Kap-Ges/Gen enthalten sind und diese Anteile (ausnahmsweise) in den Einbringungsgewinn I einbezogen werden (s Tz 55a).

Die Bezeichnung des Einbringungsgewinns I in § 22 Abs 1 S 1 UmwStG als Gewinn iSd § 16 EStG hat in erster Linie zur Folge, dass es sich um einen Gewinn aus der Übertragung einer betrieblichen Sachgesamtheit handelt. Diese muss aber nicht zwingend den Eink aus Gew angehören (wie sich schon aus der analogen Anwendung von § 16 EStG auch bei l + f und freiberuflichen Sachgesamtheiten ergibt, s §§ 14 S 2 und 18 Abs 3 S 2 EStG). Im Fall der Einbringung eines L+F-(Teil-)Betriebs oder freiberuflichen (Teil-)Betriebs oder entspr MU-Anteilen liegen folglich beim Einbringungsgewinn I Eink aus den §§ 14 oder 18 Abs 3 EStG vor (wie beim "originären" Einbringungsgewinn, s § 20 UmwStG Tz 258; ebenso s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 22 UmwStG 2006 Rn 43; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 22 UmwStG Rn 58; s Jäschke, in Lademann, § 22 UmwStG Rn 8).

Zeitlich erfolgt die Besteuerung in dem VZ/EHZ, in den der stliche Einbringungsstichtag (s § 20 Abs 5, 6 UmwStG) fällt (s § 22 Abs 1 S 1 UmwStG: "…rückwirkend im Wj der Einbringung …"; s Tz 63). Es gelten für die ESt und KSt des Einbringenden die allg für die Veräußerung von BV geltenden Regeln (vorbehaltlich § 22 Abs 1 S 1 HS 2 UmwStG, s Tz 59c). Zum Verfahrensrecht s Tz 63–63c. Zur Verzinsung der St-Nachzahlung auf den Einbringungsgewinn I s Tz 63d.

Für die Besteuerung des Einbringungsgewinns I sind die allg Grundsätze zum stlichen Stichtag der Sacheinlage, die zum Erwerb der (originären) sperrfristverhafteten Anteile geführt hat, maßgebend. Dies gilt sowohl für die stlichen Merkmale der einzelnen WG des eingebrachten BV als auch der pers StPflicht der einbringenden Pers. Bestand an den WG der Sacheinlage tw kein inl Besteuerungsrecht wird dieses (auch) nicht durch § 22 Abs 1 S 1 UmwStG begründet (s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 22 UmwStG 2006 Rn 50; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 22 UmwStG Rn 51). Zur Besteuerung im Einzelnen s § 20 UmwStG Tz 258ff und s Tz 59b–60.

Derjenige, der die Sacheinlage erbracht hat, die zur Entstehung der sperrfristverhafteten Anteile geführt hat, versteuert den Einbringungsgewinn I (s Tz 63).

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