Tz. 73

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

  • Formwechsel einer mitunternehmerischen Pers-Ges

Der Einbringungsgewinn gehört zum Gesamtgewinn der Pers-Ges des letzten Wj und ist in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Pers-Ges (s § 180 Abs 1 Nr 2 a AO) aufzunehmen und den jeweiligen MU als bezogener Gewinnanteil zuzurechnen (s § 20 UmwStG Tz 259; Ausnahme: Einbringungsgewinn aus der Übertragung der Beteiligung an einer Tochter-Pers-Ges (s Tz 49); hier ist der Einbringungsgewinn in der Gewinnfeststellung für die Tochter-Pers-Ges (Untergesellschaft) enthalten). Dies gilt sowohl beim Formwechsel einer Pers-Ges als auch bei der Option nach § 1a KStG. Die Entstehung, die Höhe und der Zeitpunkt eines Einbringungsgewinns aus der "Einbringung/Veräußerung" der MU-Anteile ist genauso eine eigenständige und gesondert in Bestandskraft erwachsende Feststellung wie die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG (positiv wie negativ) für diesen Gewinn (dazu s Patt, in HHR, § 16 EStG Rn 45 mwNachw auf BFH-Rspr).

Auch der (rückwirkende) Einbringungsgewinn I ist gesondert in die Gewinnfeststellung aufzunehmen (s Tz 71; s Urt des FG Münster v 21.10.2015, EFG 2016, 252, rkr).

In die letzte Gewinnfeststellung der Pers-Ges gehört ebenso der Gewinn aus der Zurückbehaltung unwes WG des Sonder-BV. Denn die Entnahme erfolgt mit Ablauf des (rückbezogenen) stlichen Übertragungsstichtags (s Tz66).

Der Bescheid über die Gewinnfeststellung ist an die Gesellschafter der umgewandelten Pers-Ges zu richten (s AEAO zu § 122 unter 2.16).

 

Tz. 74

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

  • Formwechsel einer vermögensverwaltenden Pers-Ges

Beim Formwechsel oder der Option (§ 1a KStG) einer vermögensverwaltenden Pers-Ges in eine Kap-Ges (oder Gen) kann der Tatbestand eines Anteilstauschs gegeben sein (s § 25 S 1 iVm § 21 UmwStG, s Tz 39). In diesem Fall ist der Gewinn/Verlust aus der Einbringung von Anteilen an Kap-Ges/Gen bei der Veranlagung/Feststellung jedes einzelnen Gesellschafters zu ermitteln und zu versteuern bzw festzustellen. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung gew Gewinne aus der Kap-Beteiligung (s § 17 EStG) für die formgewechselte Pers-Ges erfolgt nicht (s Urt des BFH v 09.05.2000, BStBl II 2000, 686). Dies gilt auch für die Option einer vermögensverwaltenden Pers-Ges (hier liegt ebenfalls ein Anteilstausch nach § 21 Abs 1 UmwStG vor, s Tz 39).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge