Tz. 83
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Kurz vor der Verschmelzung wird der Antrag auf Versteuerung der in einbringungsgeborenen Anteilen ruhenden stillen Reserven nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG gestellt, um den ermäßigten St-Satz und die Stundungsmöglichkeit nach § 21 Abs 2 UmwStG in Anspruch nehmen zu können. Auch für diesen Fall ist nach Verw-Auff Verw (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 05.22) die Anwendung des § 42 AO zu prüfen.
Die Verw-Auff ist durch den Beschl des BFH v 05.05.1998 (BStBl II 2000, 430) überholt. Ebenfalls hierzu s Tz 87. Wegen der ab dem VZ 2000 geltenden Gesetzesänderung in § 21 Abs 2 S 6 UmwStG, s § 21 UmwStG nF Tz 222 ff.
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