Tz. 133

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Besitzzeiten des Einbringenden in Bezug auf das übertragene Vermögen zählen für Zwecke der Besteuerung der Übernehmerin nicht mit (wie bei der Einbringung durch Einzelübertragung, s Tz 128; ebenso die hA; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 255; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 101; s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 240; s F/M, § 23 UmwStG Rn 127). § 23 Abs 4 Hs 2 UmwStG verweist bei einem Ansatz zum gW nur auf § 23 Abs 3 UmwStG. Aus dem dortigen Verweis auf § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG (stliche Rechtsnachfolge) lässt sich eine Besitzzeitanrechnung nicht ableiten (s Tz 36). Eine analoge Anwendung von § 23 Abs 1 UmwStG jedoch, der eine Fortführung der Besitzzeiten des Einbringenden beinhaltet, findet sich in § 23 Abs 4 Hs 2 UmwStG nicht. Die Regelung des § 23 Abs 1 UmwStG ist auch nicht (originär) anwendbar, weil von § 23 Abs 1 UmwStG nur das übernommene BV mit einem Ansatz "unter dem gW" (dh Bw oder Zwischenwert) erfasst wird.

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