Rz. 127
Da § 23 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG lediglich auf § 23 Abs. 3 UmwStG, nicht aber auch auf § 23 Abs. 1 UmwStG verweist, kommt es im Fall der Gesamtrechtsnachfolge zwar zu einem modifizierten Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden, anders aber als im Fall eines Zwischenwertansatzes nicht zur Anrechnung der Vorbesitzzeiten.
Rz. 128
Zwar wird die Anrechnung der Vorbesitzzeiten grundsätzlich vom Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung mit umfasst. Aus der Tatsache, dass die Anrechnung der Vorbesitzzeiten für Zwecke des UmwStG gesondert geregelt wurde, ist jedoch der Rückschluss zu ziehen, dass sie für Zwecke des UmwStG dementgegen nicht vom Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung erfasst sein soll.
Rz. 129
Hinsichtlich des Eintritts in die steuerliche Rechtsstellung gelten die gleichen Rechtsfolgen wie im Falle eines Zwischenwertansatzes.[1]
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