Rz. 95

Trotz der teilweisen Aufdeckung der stillen Reserven tritt die übernehmende Gesellschaft gem. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG grundsätzlich auch in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein. Dies führt zur Anwendung der sog. Fußstapfentheorie mit der Folge, dass aus der Sicht der übernehmenden Gesellschaft kein Anschaffungsvorgang vorliegt.[1]

 

Rz. 96

Die übernehmende Gesellschaft hat u. a. steuerfreie Rücklagen des Einbringenden unabhängig davon fortzuführen, ob sie selbst eine derartige Rücklage hätte bilden können. Allerdings sind die steuerfreien Rücklagen entsprechend dem einheitlichen Prozentsatz, mit dem aufgrund des Zwischenwertansatzes die stillen Reserven aufgedeckt werden, aufzulösen.[2]

 

Rz. 97

Für die Abschreibungen folgt aus dem Eintritt in die Rechtsstellung grundsätzlich, dass

  • die vom Einbringenden gewählte AfA-Methode und festgelegte Nutzungsdauer zu übernehmen sind,
  • eine Änderung der AfA-Methode insoweit möglich ist, als dies auch der Einbringende hätte veranlassen können,
  • erhöhte AfA bzw. Sonder-AfA des Einbringenden fortzuführen sind bzw. nachgeholt werden können, wie dies auch beim Einbringenden der Fall gewesen wäre, und
  • Zuschreibungen vorzunehmen sind, die auch der Einbringende hätte vornehmen müssen.
 

Rz. 98

Gem. § 23 Abs. 3 S. 1 UmwStG sind abweichend von dieser grundsätzlichen Behandlung gewisse Modifikationen hinsichtlich der verschiedenen Abschreibungsverfahren zu beachten.

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