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Frotscher/Drüen, UmwStG § 23 Auswirkungen bei der überne ... / 1 Inhalt und Zweck von § 23 UmwStG

Dr. Elisabeth Wöhrle
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Rz. 1

Nach den §§ 20 bzw. 21 UmwStG kann die Einbringung von Unternehmensteilen bzw. der Anteilstausch grundsätzlich unter Fortführung der bisherigen Buchwerte oder Anschaffungskosten steuerneutral, unter Ansatz eines Zwischenwerts teilweise steuerneutral oder durch Ansatz des gemeinen Werts unter Aufdeckung aller stiller Reserven steuerwirksam durchgeführt werden. Die §§ 20 und 21 UmwStG regeln somit – abgesehen von dem Bewertungsansatz auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft – im Wesentlichen die Steuerfolgen auf der Ebene des Einbringenden im Einbringungszeitpunkt.

 

Rz. 2

Für die Fälle, in denen im Einbringungszeitpunkt nicht alle stillen Reserven aufgedeckt und besteuert werden, sieht § 22 UmwStG für die erhaltenen und/oder eingebrachten Anteile eine siebenjährige Sperrfrist vor. Eine Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile führt zu einer rückwirkenden, unter Beachtung der Siebtelregelung anteiligen Besteuerung der im Einbringungszeitpunkt nicht aufgedeckten stillen Reserven.

 

Rz. 3

§ 23 UmwStG regelt dagegen die Steuerfolgen auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft, sowohl für die verschiedenen Einbringungsfälle i. S. d. §§ 20 u. 21 UmwStG als auch zusätzlich für die Fälle des § 22 UmwStG.

 

Rz. 4

Wenn die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen zum Buchwert ansetzt, so kann sie nach § 23 Abs. 1 UmwStG i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG die Vorbesitzzeiten des Einbringenden anrechnen und sie tritt i. V. m. § 12 Abs. 3 S. 1 UmwStG darüber hinaus in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein[1] in Bezug auf das eingebrachte Betriebsvermögen.

 

Rz. 5

Dies gilt nach § 23 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwStG[2] auch für den Fall, dass die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem Zwischenwert ansetzt, allerdings mit gew...

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