Tz. 128

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Ist für die weitere Gewinnermittlung bei der Übernehmerin eine gewisse Besitzdauer Voraussetzung (zB § 6b Abs 4 Nr 2, Abs 10 S 4 EStG: sechsjährige ununterbrochene Zugehörigkeit zum AV eines inl BV), zählt für durch die Sacheinlage übernommenen WG nur die Zugehörigkeit ab dem Anschaffungszeitpunkt, dh dem (rückbezogenen) Übertragungsstichtag (s Tz 121). Bei im Rückbezugszeitraum eingelegten WG gilt dies wegen der Ausnahme von der Rückbeziehung für Einlagen (s § 20 Abs 5 S 2 UmwStG) erst ab der tats Einlagehandlung. Die Zugehörigkeit der WG zum BV des Einbringenden kann der Erwerberin nicht zugerechnet werden. Eine entspr Regelung ist in § 23 Abs 4 Hs 1 UmwStG nicht vorgesehen; sie würde auch mit dem Anschaffungsprinzip und der daraus folgenden Zäsur zwischen der Gewinnermittlung des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft nicht vereinbar sein (einhellige Auff, s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 99 aE; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 248; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 74; s Nitzschke, in Blümich, § 23 UmwStG 2006 Rn 93; s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 410).

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