5.3.7.1 Feststellungsbescheide

 

Tz. 58

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Nach § 181 Abs 1 S 1 AO finden die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß für die gesonderte Feststellung Anwendung. Dies betrifft zwar vorrangig die Regelungen der §§ 155ff AO, gilt aber auch für die Änderungsvorschriften in den jeweiligen Einzel-St-Gesetzen (s Urt des BFH v 16.09.1987, BStBl II 1988, 174). Somit kann auch ein Feststellungsbescheid iSv § 27 Abs 2 KStG über das stliche Einlagekonto nach § 32a Abs 2 KStG geändert werden; ebenso s Bauschatz (in Gosch, 3. Aufl, § 32a Rn 44); s Schnitger (in Sch/F, § 32a KStG Rn 59), und s Trossen (DStR 2006, 2295, 2298); aA s Kroschel (in E & Y, KStG, § 32a Rn 57). Entspr gilt für Feststellungsbescheide iSv § 37 Abs 2 S 4 KStG und iSv § 38 Abs 1 S 1 KStG (idR nur bis 2006).

Konsequenterweise müssen dann auch Feststellungsbescheide iSv § 10d Abs 4 EStG änderbar sein, wenn sich durch die StBefreiung der verdeckten Einlage zwar nicht die KSt der Kö ändert (weil diese bereits zuvor Null betragen hat), sich aber eine andere Höhe des Verlustvortrags ergibt; s Trossen (DStR 2006, 2295/2295), und s Schulte/Altrichter-Herzberg (in E/S, § 32a KStG Rn 25); ebenso auch s Kroschel (in E&Y, § 32a KStG Rn 58); uE ist dies aber ein Widerspruch zu der von Kroschel in Tz 57 vertretenen Auff, dass ein Feststellungsbescheid iSv § 27 Abs 2 KStG nicht nach § 32a Abs 2 KStG geändert werden könne).

5.3.7.2 Gewerbesteuermessbescheid

 

Tz. 59

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Auch für GewSt-Messbescheide der Kö ergibt sich eine Änderungsmöglichkeit, wenn nachträglich beim AE eine verdeckte Einlage festgestellt wird; aA s Bauschatz in Gosch, 3. Aufl, § 32a Rn 44; zum vergleichbaren Problem bei der Anwendung des § 32a Abs 1 KStG auf der Ebene des AE s Tz 35). Allerdings wird hier idR auch § 35b GewStG anwendbar sein und eine Änderung ermöglichen. Dass eine Änderung ggf auch nach § 35b GewStG möglich ist, schließt die Anwendbarkeit von § 32a KStG uE nicht aus; tendenziell aA s Heinemann (in R/H/N, § 32a KStG Rn 84).

5.3.7.3 Umsatzsteuer

 

Tz. 60

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Auswirkungen auf die USt ergeben sich nicht, da es dort den von § 32a Abs 2 KStG verwendeten Begriff der verdeckten Einlage nicht gibt. Somit kann es auch nicht zur Änderbarkeit eines USt-Bescheids der Kö nach § 32a Abs 2 KStG kommen. Dies gilt unabhängig davon, dass eine verdeckte Einlage (insbes wenn sie aus dem Unternehmensvermögen des Gesellschafters erfolgt) eine unentgeltliche Wertabgabe und damit einen ustpfl Vorgang auslösen kann.

5.3.7.4 Erbschaftsteuer

 

Tz. 60a

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Auch ErbSt-Bescheide können nicht nach § 32a Abs 2 KStG geändert werden. Dies gilt unabhängig davon, dass verdeckte Einlagen gleichzeitig auch einen Tatbestand des ErbStG (vor allem freigebige Zuwendungen iSv § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG oder iSv § 7 Abs 8 ErbStG) erfüllen können. Verdeckte Einlagen können allerdings sowieso nur dann eine freigebige Zuwendung sein, wenn sie zu Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern führen. Näheres dazu s § 8 Abs 3 Teil B Tz 120ff.

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