Tz. 35

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

UE bietet § 32a Abs 1 KStG auch eine Korrekturmöglichkeit für einen GewSt-Messbescheid, wenn eine vGA bei einem AE zu einem geänderten gew Gewinn führt. Der GewSt-Messbescheid ist zwar selbst kein St-Bescheid im eigentlichen Sinn. Nach § 184 Abs 1 S 3 AO sind die Vorschriften über die Besteuerung für St-Messbeträge sinngemäß anzuwenden. Somit ist auch die Änderungsmöglichkeit für den GewSt-Messbescheid gegeben, wenn die vGA beim AE in einem Gew ankommt; aA s Gosch/Bauschatz (KStG, § 32a Rn 29). Dies gilt zumindest dann, wenn man – mit der wohl hM – § 32a Abs 1 KStG auch für ESt-Bescheide eines AE für anwendbar hält (dazu s Tz 9). Wenn eine Regelung im KStG auch für ESt-Bescheide anwendbar sein soll, ist kein Grund ersichtlich, warum dies dann nicht auch für GewSt-Messbescheide des AE möglich sein soll. Im Ergebnis wird es darauf jedoch nicht ankommen, da § 35b GewStG idR sowieso eine (Folge-)Änderung des GewSt-Messbescheids ermöglicht, wenn der ESt- oder KSt-Bescheid des AE geändert wird; zu denkbaren Ausnahmen s Rengers (in Blümich, § 32a KStG Rn 30).

§ 32a Abs 1 KStG ermöglicht keine Änderung einer KapSt-Festsetzung. Bei dieser handelt es sich nämlich nicht um einen St-Bescheid (aA wohl Trossen, DStR 2006, 2295). Die KapSt-Anmeldung ist nach § 168 Abs 1 AO eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Anmeldung ist vom Schuldner der Kap-Erträge abzugeben. Es kann sich also bei der KapSt-Festsetzung nicht um einen St-Bescheid gegenüber dem Gesellschafter handeln. Diese Frage hat insbes Bedeutung im Anwendungsbereich der Abgeltung-St; dazu s Tz 43d.

 

Tz. 36

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Ebenso halten wir eine Änderung eines USt-Bescheids nach § 32a Abs 1 KStG nicht für zulässig (s Gosch/Bauschatz, KStG, § 32a Rn 29, s Heinemann, in R/H/N, § 32a KStG Rn 48). Das USt-Recht kennt den Begriff der vGA nicht. Somit kann sich wegen einer dem Gesellschafter zuzurechnenden vGA auch keine verfahrensrechtliche Korrektur nach § 32a Abs 1 KStG ergeben.

 

Beispiel:

Einzelunternehmer E hält in seinem Gew eine Beteiligung von 40 % an der E-GmbH. Das Einzelunternehmen verpachtet WG an die E-GmbH; die Verpachtung unterliegt der USt.

Das FA stellt iR einer Bp im Jahr 07 bei der E-GmbH fest, dass die Pachtentgelte im Jahr 02 überhöht waren. Der ESt- und der USt-Bescheid des E sind bestandskräftig.

Lösung:

§ 32a Abs 1 KStG ermöglicht zwar eine Änderung des ESt-Bescheids des E, nicht aber des USt-Bescheids. Die überhöhte Pacht ist für ertragstliche Zwecke in eine (nur tw stpfl) vGA umzuqualifizieren. UStlich ist im Übrigen auch die Vorschrift des § 14c Abs 1 UStG zu beachten (unrichtiger St-Ausweis).

Auch ErbSt-Bescheide können nicht nach § 32a Abs 1 KStG geändert werden; ebenso s Kroschel (in E&Y, KStG, § 32a Rn 37). Zu den Fällen, in denen eine vGA zu einem erbstpfl Tatbestand führen kann, s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 668.

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