Tz. 59

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Auch für GewSt-Messbescheide der Kö ergibt sich eine Änderungsmöglichkeit, wenn nachträglich beim AE eine verdeckte Einlage festgestellt wird; aA s Bauschatz in Gosch, 3. Aufl, § 32a Rn 44; zum vergleichbaren Problem bei der Anwendung des § 32a Abs 1 KStG auf der Ebene des AE s Tz 35). Allerdings wird hier idR auch § 35b GewStG anwendbar sein und eine Änderung ermöglichen. Dass eine Änderung ggf auch nach § 35b GewStG möglich ist, schließt die Anwendbarkeit von § 32a KStG uE nicht aus; tendenziell aA s Heinemann (in R/H/N, § 32a KStG Rn 84).

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