Tz. 70

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Weitere Voraussetzung für die Erhebung einer Nach-St bei der empfangenden Kö bzw Pers-Vereinigung ist gem § 37 Abs 3 S 1 KStG, dass die Ausschüttung der leistenden Kö zu einer Minderung der KSt geführt hat. Nicht erforderlich ist, dass die KSt-Minderung und die Nach-St im selben VZ anfallen (s FG Köln, rkr Urt v 01.09.2009, EFG 2010, 354). S Tz 9. Bei Zwischenschaltung einer ausl Gesellschaft zwischen die ausschüttende inl TG und deren inl MG fällt damit eine Nach-St bei der MG nicht an.

UE besteht keine verfahrensrechtliche Grundlagenfunktion zwischen der KSt-Minderung bei der ausschüttenden Kö und der Nach-St bei der empfangenden Kö. Thurmayr (in H/H/R, § 37 KStG nF Anm R 36) weist zutr darauf hin, dass die in § 37 Abs 1 S 1 KStG enthaltenen Worte "geführt haben" nicht wörtlich idS zu verstehen sind, dass die ausschüttende Kö die KSt-Minderung in dem Zeitpunkt, in dem die Dividende bei der empfangenden Kö stlich zu erfassen ist, bereits in Anspruch genommen hat. Sinnvoll ist uE nur eine Auslegung idS, dass § 37 Abs 3 S 1 KStG anzuwenden ist, wenn die GA bei der leistenden Kö "zu einer KSt-Minderung berechtigen".

Tritt bei der ausschüttenden Kö nachträglich eine Änderung idS ein, dass eine oGA nicht mehr zur Minderung der KSt oder zu einer betragsmäßig höheren KSt-Minderung führt, sind bei der Empfänger-Kö entspr Konsequenzen zu ziehen, dh eine Nach-St ist niedriger bzw höher festzusetzen. Änderungsgrundlage ist § 173 AO (s Frotscher, in F/M, § 37 KStG Rn 34). Bei Publikumsgesellschaften besteht allerdings das Problem, ob die ausschüttende Kö mit einer berichtigten St-Besch ihre (ggf anonymen) AE erreicht. Wegen begleitenden Kontrollmaßnahmen der Fin-Verw s Tz4.

§ 37 Abs 3 S 1 KStG meint nur die KSt-Minderung nach neuem Recht, dh die nach § 37 Abs 2 KStG nF. Da die KSt-Minderung neuen Rechts nur bei oGA (einschl der Vorabausschüttungen) und bei liquidationsbedingten Auskehrungen gewährt wird (s Tz 7 ff), können auch nur diese Bezüge beim Empfänger zu einer Nach-St führen. Insbes bei vGA und bei sonstigen Leistungen iSd Tz 23, 25 und 28 kommt es daher nicht zur Erhebung einer Nach-St.

Ebenfalls kommt es nicht zu einer NachSt, wenn eine inl. MG die von einer inl Enkelgesellschaft gezahlte Dividende über eine zwischengeschaltete ausl TG bezieht.

 

Tz. 71

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

In den Fällen, in denen bei der ausschüttenden Kö wegen der Anwendung des sog Moratoriums (s § 37 Abs 2a KStG, dazu s Tz 50 ff) eine KSt-Minderung auf Null begrenzt wird, kommt es bei der Empfänger-Kö auch nicht zur Festsetzung einer Nach-St (s Tz 53). Zur Festsetzung einer Nach-St auch im zeitlichen Geltungsbereich des Moratoriums kann es jedoch bei Auskehrungen anlässlich einer Liquidiation und in Fällen der Umwandlung eine Kö auf eine Pers-Ges kommen, an der wiederum Kö als MU beteiligt sind, weil für diese Fälle das Moratorium nicht greift (s Tz 51).

 

Tz. 72

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 34 Abs 7 Nr 1 KStG ist § 8b Abs 1 KStG und demzufolge auch § 37 Abs 3 KStG erstmals auf Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nrn 1 und 2 EStG anzuwenden, auf die bei der ausschüttenden Kö nach § 34 Abs 12 KStG der Vierte Teil des KStG 1999 nicht mehr anzuwenden ist. Das sind (s Tz 63) bei kj-gleichem Wj oGA in 2002für 2001.

Wegen der Abgrenzung von altem und neuem Recht bei vom Kj abw Wj, s § 34 KStG Tz 4 ff.

Wie in § 34 KStG Tz 34 ausgeführt, ist es denkbar, dass § 8b Abs 1 KStG bei einer Kö als AE bereits früher anzuwenden ist als das KStG nF im Übrigen.

Da für die erstmalige Anwendung des § 37 Abs 3 KStG eine dem § 34 Abs 7 Nr 1 KStG entspr Anwendungsregelung fehlt, ist es in Sonderfällen (beim AE ist noch das KStG 1999, bei der ausschüttenden Kö aber bereits das KStG nF anzuwenden) denkbar, dass es nicht zur Erhebung einer Nach-St kommt. S § 34 KStG Tz 38. Ebenso s Tz 95.

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