Tz. 63

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

"Nach-St" gem § 23 Abs 2 KStG 1999, gem § 34 Abs 12 S 2ff KStG und gem § 37 Abs 3 KStG:

 
§ 23 Abs 2 KStG 1999 § 34 Abs 12 S 2ff KStG § 37 Abs 3 KStG

Von einer gliederungspflichtigen Kö vereinnahmte GA, die bei der ausschüttenden Kö aus dem Teilbetrag EK 45 finanziert worden sind, unterliegen bei der Empfängerin dem erhöhten KSt-Satz von 45 %. "Deckelung" auf 45 % des zu versteuernden Einkommens.

Letztmalige Anwendung:

im VZ 2000 (bei abw Wj 2000/2001: im VZ 2001).

Von einer gliederungspflichtigen Kö vereinnahmte GA, die bei der ausschüttenden Kö aus dem Teilbetrag EK 45 (bzw EK 40) finanziert worden sind, unterliegen bei der Empfängerin einem erhöhten KSt-Satz von 45 % bzw 40 %. "Deckelung" auf 45 % bzw 40 % des zu versteuernden Einkommens.

§ 36 Abs 2 S 3 KStG :

Bei der empfangenden Kö erhöht sich deren Teilbetrag EK 45 bzw EK 40 wegen der idR im Wj nach der Schlussgliederung vereinnahmten GA, die aus dem Teilbetrag EK 45/EK 40 der ausschüttenden Kö finanziert worden sind (s § 36 KStG Tz 19 ff). Anwendung im Regelfall nur im Jahr des Systemwechsels, dh bei kj-gleichem Wj: für oGA in 2001für 2000. Jedoch s § 36 KStG Tz 19 ff.
Erhält eine Kö Bezüge, die nach § 8b Abs 1 KStG nF bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben und die bei der ausschüttenden Kö zu einer Minderung der KSt geführt haben, erhöht sich die KSt der empfangenden Kö um den Betrag der KSt-Minderung der ausschüttenden Kö. Es erfolgt ebenfalls eine Erhöhung des KSt-Guthabens bei der empfangenden Kö.
Wegen einer Regelungslücke s § 34 KStG Tz 38.

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