Tz. 34

Stand: EL 87 – ET: 08/2016

Nach § 7 S 2 UmwStG erfolgt die Zurechnung der offenen Rücklagen nach § 7 S 1 UmwStG unabhängig davon, ob für den AE ein Übernahmeergebnis zu ermitteln ist oder nicht.

UE wird mit diesem S nur klargestellt, dass für alle AE, die an der Umwandlung teilnehmen, eine Zurechnung der offenen Rücklagen über § 7 UmwStG erfolgt und zwar sowohl bei den AE, für die ein Übernahmeergebnis zu ermitteln ist (s Tz 22ff) als auch bei den AE, für die ein Übernahmeergebnis nicht zu ermitteln ist (s Tz 28ff).

Weitere Rechtsfolgen (zB, dass die Bezüge iSd § 7 UmwStG bei den AE, die an der Übernahmegewinnermittlung teilnehmen, nicht iR der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu erfassen sind [s Tz 23]), sind uE aus § 7 S 2 UmwStG nicht zu ziehen. GlA s Schnitter (in F/M, § 7 UmwStG Rn 34).

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