Tz. 36

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Wegen Gestaltungen zur Vermeidung des § 7 UmwStG s § 5 UmwStG nF Tz 77 ff; s Widmann (in W/M, § 7 UmwStG Rz 57 ff und § 7 UmwStG (StSenkG/UntStFG) Rz 8).

Eine endgültige Veräußerung der Anteile im Vorfeld der Umwandlung dürfte nach In-Kraft-Treten des StSenkG aus den in Tz 34 dargestellten Gründen kaum mehr möglich sein.

Als gangbare Gestaltung bleibt uE nur der zusätzliche Erwerb von Anteilen, so dass eine Beteiligung iSd § 17 EStG begründet wird, wobei wegen der Regelung in § 7 S 2 UmwStG (hierzu s Tz 28) eine Wartezeit von fünf Jahren eingehalten werden muss, da der bereits vor dem zusätzlichen Erwerb bestehende Anteil von § 17 Abs 2 S 4 Buchst b S 1 EStG erfasst wird (s Tz 28 und s § 5 UmwStG nF Tz 32). Die Wartezeit ist jedoch nur erforderlich, wenn sich ein Übernahmeverlust ergibt, da die Fin-Verw § 5 Abs 2 S 2 UmwStG in Übernahmegewinnfällen nicht anwendet (s Tz 28 und 29).

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