Tz. 28

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Durch das Ges zur Forts der UnternehmensSt-Ref v 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) ist § 7 UmwStG um einen S 2 erweitert worden, der mit dem ebenfalls durch das Ges zur Forts der UnternehmensSt-Ref eingefügten § 5 Abs 2 S 2 UmwStG zusammenhängt. Nach § 7 S 2 UmwStG gilt für Anteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs 2 S 4 EStG nicht zu berücksichtigen wäre, § 7 S 1 UmwStG entspr. § 5 Abs 2 S 2 UmwStG regelt ergänzend zu § 7 S 2 UmwStG, dass für diese Anteile die Einlagefiktion des § 5 Abs 2 S 1 UmwStG nicht gilt. Das bedeutet, dass diese Beteiligungen iSd § 17 EStG wie Beteiligungen behandelt werden, die nicht von § 17 EStG erfasst werden. Hintergrund der Regelung ist, dass die von § 17 Abs 2 S 4 EStG erfassten AE (hierzu s § 17 EStG 1999 Tz 177 ff und s § 17 EStG nF Tz 3c ff) auch im Veräußerungs- oder Liquidationsfall mit Verlust ihre AK nicht geltend machen könnten. Wegen der Einzelheiten zu dem Anwendungsbereich des § 7 S 2 UmwStG s § 5 UmwStG nF Tz 32 ff.

Da nach § 52 Abs 34a S 2 EStG idF des StÄndG 2001 § 17 Abs 2 S 4 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 bereits für VZ vor 1999 anzuwenden ist (hierzu s § 17 EStG nF Tz 3c und s § 5 UmwStG nF Tz 32), dürfte der Anwendungsbereich des § 7 S 2 UmwStG nur noch gering sein, da das Verlustabzugsverbot auf die eigentlichen Missbrauchsfälle beschränkt worden ist. Auch wegen der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG reduziert sich der Anwendungsbereich des § 7 S 2 UmwStG.

Ein Veräußerungsverlust ist nach § 17 Abs 2 S 4 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 nur noch insoweit nicht zu berücksichtigen, als

die Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben worden sind und der Rechtsvorgänger anstelle des Stpfl den Verlust nicht hätte geltend machen können (s § 17 Abs 2 S 4 Buchst a EStG) oder
die Anteile entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung iSd § 17 EStG gehört haben. Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, soweit die Anteile zur Begründung einer Beteiligung iSd § 17 geführt haben oder soweit sie nach Begründung einer Beteiligung iSd § 17 erworben worden sind (s § 17 Abs 2 S 4 Buchst b EStG).
 

Tz. 29

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die Fin-Verw wendet § 5 Abs 2 S 2 und § 7 S 2 UmwStG nur auf Übernahmeverluste an (s § 5 UmwStG nF Tz 41 ff). Für die Frage, ob sich ein Übernahmeverlust ergibt, ist uE nur auf den unter § 17 Abs 2 S 4 EStG entfallenden Anteil und nicht auf die Beteiligung insgesamt abzustellen, dh § 5 Abs 2 S 2 und § 7 S 2 UmwStG sind nicht anzuwenden, wenn sich für den betroffenen Anteil ein Übernahmegewinn, für die Beteiligung insgesamt jedoch ein Übernahmeverlust ergibt.

 

Beispiel:

Die A-GmbH wird zum 31.12.2002 in die A-OHG umgewandelt. B hält seit der Gründung der A-GmbH im Jahr 1995 0,5% der Anteile. Die AK betragen 250 EUR. Im Jahr 2002 erwirbt B 3% der Anteile an der A-GmbH für 10 000 EUR hinzu. Der anteilig auf A entfallende Bw des übergehenden Vermögens beträgt 7 000 EUR.

Die seit der Gründung gehaltenen 0,5% der Anteile an der A-GmbH fallen unter § 17 Abs 2 S 4 Buchst b S 1 EStG. Die hinzuerworbenen Anteile iHv 3% fallen unter die Rückausnahme des § 17 Abs 2 S 4 Buchst b S 2 EStG, dh insoweit ist in jedem Fall ein Übernahmeergebnis zu ermitteln. Für die Frage, ob die 0,5% der Anteile von § 5 Abs 2 S 2 UmwStG erfasst werden, ist uE das Übernahmeergebnis anteilsbezogen zu ermitteln:

Wegen der Ermittlung der Bezüge iSd § 7 S 1 UmwStG s Tz 8 ff.

 

Tz. 30

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 7 S 2 UmwStG wurde durch den Systemwechsel nicht geändert. § 7 S 2 UmwStG ist nach Verw-Auff nur anzuwenden, wenn sich tats ein Übernahmeverlust ergibt (s § 5 UmwStG nF Tz 42). Da nach In-Kraft-Treten des StSenkG ein Übernahmeverlust nach § 4 Abs 6 UmwStG nF stets außer Ansatz bleibt, stellt sich die Frage, ob die Beibehaltung des § 7 S 2 UmwStG noch gerechtfertigt ist. Der von § 17 Abs 2 S 4 EStG erfasste AE kann - wie der unter § 5 Abs 2 S 1 UmwStG fallende AE - seine AK nicht mehr geltend machen, muss im Gegensatz zu dem unter § 5 Abs 2 S 1 UmwStG fallenden AE jedoch Bezüge iSd § 7 S 1 UmwStG nF versteuern. Kritisch zu der Beibehaltung des § 7 S 2 UmwStG s Herrmann (in F/M, § 7 UmwStG Rz 22). Die Beibehaltung des § 7 S 2 UmwStG lässt sich uE nur damit recht- fertigen, dass die Umwandlung einer Liquidation gleich gestellt werden soll (s Tz 3). Auch iR einer Liquidation dürfte der von § 7 S 2 UmwStG erfasste AE seine AK stlich nicht geltend machen, müsste jedoch die Gewinnrücklagen der Gesellschaft nach § 20 Abs 1 Nr 2 EStG versteuern.

 

Tz. 31

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 27 Abs 3 UmwStG ist § 7 S 2 UmwStG erstmals auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung in das H-Reg nach dem 05.08.1997 beantragt worden ist. Wegen Einzelheiten s § 27 UmwStG nF Tz 27 ff. Ebenfalls hierzu s Olbing (GmH-StB 1999, 290, 291).

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