1 Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 60 – ET: 07/2007

Nach § 17 UmwStG ist, wenn ein AE ganz oder tw in bar abgefunden wird und sich dadurch sein Gewinn erhöht, auf Antrag § 6b EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 6b Abs 4 Nr 2 EStG genannte Sechsjahresfrist entfällt.

Die Überschrift des § 17 UmwStG, die vom ›Minderheitsgesellschafter‹ spricht, ist irreführend, denn § 17 UmwStG erfasst nach übereinstimmender Literaturmeinung auch Mehrheitsgesellschafter und mehrere AE, die zusammen die Anteilsmehrheit haben (s Hübl, in H/H/R, § 17 UmwStG 1977 Rn 4; Haritz, in H/B, 2. Aufl, § 17 UmwStG Rn 21).

§ 17 UmwStG ist nach § 1 Abs 2 – 4 UmwStG anzuwenden auf

a) Verschmelzungen und Vermögensübertragungen in der Form der Vollübertragung,
b) auf den Formwechsel bestimmter Kö in Pers-Ges,
c) auf die Auf- und Abspaltung sowie auf die Teilübertragung.

2 Barabfindung

 

Tz. 2

Stand: EL 60 – ET: 07/2007

§ 17 UmwStG setzt voraus, dass ein AE in bar abgefunden wird. Die Vorschrift greift auch dann, wenn der AE nicht vollständig aus der Gesellschaft ausscheidet, sondern sich nur für einen Teil seiner Gesellschaftsrechte abfinden lässt.

Die Barabfindung ist eine Geld- und ausnahmsweise auch Sachleistung des übernehmenden bzw des formwechselnden Rechtsträgers an die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers. Nach §§ 29 ff, 36 UmwG ist die Übernehmerin verpflichtet, den Gesellschaftern, die nicht an der Umwandlung teilnehmen wollen, für den Fall der Aufgabe ihrer Gesellschafterrechte eine Barabfindung anzubieten.

Nach uE zutr Auff von Schaumburg/Rödder (§ 17 UmwStG Rn 4) stehen bare Zuzahlungen den Barabfindungen gleich. Nach § 15 UmwG kann ein Gesellschafter der übertragenden Kö insbes dann eine bare Zuzahlung von der Übernehmerin verlangen, wenn das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist.

Beim Formwechsel bestimmt sich die Barabfindung nach den §§ 208, 30 UmwG, bei der Auf- und Abspaltung nach den §§ 125, 29 ff UmwG.

 

Tz. 3

Stand: EL 60 – ET: 07/2007

Nicht unter § 17 UmwStG fallen sonstige Ausgleichszahlungen, die die AE der übertragenden Kö von anderen AE oder von der übertragenden Kö erhalten. Diese Zahlungen hat der Empfänger, wenn er die Anteile im BV hält, zu versteuern; s W/M (UmwStG 1977, Rn 6346); Dehmer (§ 17 UmwStG Rn 1a) und Haritz (in H/B, 2. Aufl, § 17 UmwStG Rn 16). Wegen barer Zuzahlungen an verbleibende AE s § 13 UmwStG nF Tz 10 .

3 Gewinnerhöhung beim Anteilseigner

 

Tz. 4

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Da § 17 UmwStG eine Gewinnerhöhung voraussetzt, greift die Vorschrift nur, wenn die Beteiligung an der übertragenden Kö zu einem BV des AE gehört. Der Grund dafür ist, dass die St-Stundungsmöglichkeit des § 6b EStG auf das BV beschränkt ist.

Bei Anteilen im PV sowie bei einbringungsgeborenen Anteilen ist die Barabfindung nach den Regeln der VG-Besteuerung zu erfassen.

 

Tz. 5

Stand: EL 60 – ET: 07/2007

Für den in einem BV aus einer Barabfindung sich ergebenden lfd Gewinn gilt nicht die stliche Rückbeziehung nach § 2 Abs 1 UmwStG. Der Abfindungsgewinn entsteht zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das H-Reg (s Hübl, in H/H/R, § 2 UmwStG 1977 Rn 25).

4 Auf Antrag Gewinnübertragung nach § 6b EStG

 

Tz. 6

Stand: EL 60 – ET: 07/2007

Auf Antrag des AE kann der bei ihm aus der Barabfindung sich ergebende Gewinn nach Maßgabe des § 6b EStG auf Ersatz-WG übertragen werden, ohne dass die Beteiligung an der Übertragerin die nach § 6b Abs 4 Nr 2 EStG erforderlichen sechs Jahre zum BV des AE gehört haben muss. Wie Haritz (in H/B, 2. Aufl, § 17 UmwStG Rn 24) zutr bemerkt, wird der Anwendungsbereich des § 6b EStG durch § 17 UmwStG deutlich erweitert.

5 Aufhebung des § 17 UmwStG mit Folgeänderungen

 

Tz. 7

Stand: EL 60 – ET: 07/2007

Infolge der Änderungen durch das StEntlG 1999/2000/2002 ist § 6b EStG ab dem VZ 1999 nicht mehr auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges anzuwenden. § 17 UmwStG, der an diesen Tatbestand anknüpft, ist daher gegenstandslos geworden und wurde durch das StBereinG 1999 v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) aufgehoben.

Redaktionelle Folgerungen daraus ergaben sich in § 1 Abs 3 und 4 UmwStG, in § 18 Abs 1 UmwStG und in § 19 Abs 1 UmwStG.

Nach § 27 Abs 4 UmwStG nF ist § 17 UmwStG letztmals auf Abfindungen anzuwenden, die auf Rechtsakten beruhen, bei denen der stliche Übertragungsstichtag vor dem 01.01.1999 liegt.

Nach § 6b Abs 10 EStG idF des UntStFG ist auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges § 6b EStG wieder anwendbar. Dementspr hätte uA auch § 17 UmwStG wieder eingeführt werden müssen.

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