Tz. 14

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die FÄ und das BZSt können auf Antrag der beteiligten Stpfl (gebührenpflichtige) verbindliche Auskünfte über die stliche Beurteilung von geplanten Einbringungssachverhalten (dh von genau bestimmten, aber noch nicht verwirklichten Sachverhalten) erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen stlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht (s § 89 Abs 2 S 1 und Abs 3 S 1 AO). In Einbringungssachverhalten sind die einbringenden Stpfl sowie die übernehmenden Rechtsträger antragsberechtigt (s Seer, in Tipke/Kruse, § 89 AO Rn 30b). Wird durch die geplante Einbringung iSd §§ 20, 24, 25 UmwStG eine Kap-Ges/Gen (oder Pers-Ges) neu gegründet, kann die verbindliche Auskunft durch Dritte (Einbringende und spätere AE der Übernehmerin) für die noch nicht existierende übernehmende Gesellschaft gestellt werden, wenn der Dritte ein eigenes berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegt (s § 1 Abs 4 StAuskV und s AEAO zu 89 Rn 3.2.3 und 3.2.4). Ein solches Interesse ist zB gegeben, wenn die in Aussicht genommene Gesellschaftsgründung stlichen und/oder wirtsch Zwecken dient und die Realisierung der Einbringung zu konkreten stlichen Folgen für die Einbringenden führt; nämlich Realisierung eines Einbringungsgewinns nach allg Besteuerungsgrundsätzen (s Tz 12ff) oder St-Neutralität bei Anwendung der Sondervorschriften der §§ 20ff UmwStG (ebenso s Urt des BFH v 27.11.2019, BStBl II 2020, 528 unter Rn 16).

Antragsteller ist derjenige, in dessen Namen der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt wird; dies können auch (noch) nicht existierende Rechtsträger sein (s o). Dies können bei Sacheinlagen und Umw mehrere Antragsteller sein (s o). Der oder die Antragsteller sind genau zu bezeichnen (s § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 StAuskV). Bei Anträgen zu geplanten Sachverhalten, die unter die abschließende Aufzählung von § 1 Abs 2 S 1 StAuskV aF/nF fallen, werden alle Beteiligten zu einem (einzigen und gemeinsamen) Antragsteller zusammengefasst. Hieraus folgt nicht nur, dass eine einheitliche Auskunft an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten (s § 1 Abs 2 S 2 StAuskV) ergeht (s Tz 15e). Die Zahl der Antragsteller ist auch maßgebend für die Gebührenfestsetzung (s Tz 15c-15d).

 

Tz. 14a

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Der Antragsteller hat (im Ergebnis) einen Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, wenn nicht beachtliche Gründe für die Ablehnung einer Auskunft vorliegen. Nach Verw-Anw sollen verbindliche Auskünfte nicht erteilt werden, wenn die Erzielung eines St-Vorteils im Vordergrund steht oder, wenn zu dem Rechtsproblem ist in absehbarer Zeit eine ges Regelung, eine höchstrichterliche Entsch oder eine Verw-Anw zu erwarten ist (s AEAO zu 89 Rn 3.5.4; krit s Seer, in Tipke/Kruse, § 89 AO Rn 42ff; s Söhn, in H/H/S, § 89 AO Rn 238).

 

Tz. 14b

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Antragstellung kann nur schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen FinBeh (s Tz 1515b) erfolgen (s § 89 Abs 2 S 5 AO iVm § 1 Abs 1 S 1 StAuskV). Der Antrag muss inhaltlich eine umfassende und damit letztlich auch verbindliche Beurteilung eines zukünftigen Sachverhalts ermöglichen und setzt somit einen Gesamtüberblick über den zu verwirklichenden Sachverhalt, die Beweggründe des Stpfl und die Formulierung konkreter Rechtsfragen voraus (Näheres zum Muss-Inhalt des Antrags s § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 bis 7 StAuskV; s Stangl, in R/H/vL, UmwStG, 3. Aufl, Anh 14 Rn 81ff; s Keuthen, in S/H, 9. Aufl, Abschn F Rn 6–14). Die FinBeh ist angewiesen, vor Beginn der inhaltlichen Bearbeitung Mängel der formalen Voraussetzungen den Antragstellern anzuzeigen und auf die Möglichkeit der Ergänzung oder Rücknahme des Antrags hinzuweisen. Macht der Antragsteller keine, unschlüssige oder nicht nachvollziehbare Angaben zum Gegenstandswert (s § 89 Abs 4 S 2 AO), ist dies allein kein Grund, die Erteilung einer verbindlichen Auskunft abzulehnen (s Vfg der OFD Karlsruhe v 28.04.2023, DK 2023, 335 unter 3.).

Für eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts muss der Antragsteller dem FA sowohl alle tats Merkmale mitteilen, auf deren Verwirklichung es ihm ankommt, als auch alle weiteren Merkmale, die nach der Rechtsauff der FinBeh für die Beantwortung der gestellten Rechtsfragen von Bedeutung sind. Gehört zum geplanten Sachverhalt der Abschluss oder die Änderung eines Vertrags – wie dies bei Einbringungssachverhalten regelmäßig der Fall sein dürfte –, muss der Antragsteller grds den vollständigen Vertragsentw oder Entw des Änderungsvertrags vorlegen (s Urt des FG Nbg v 05.12.2017, EFG 2018, 169, rkr). Eine lückenhafte oder unverständliche/unrichtige Sachverhaltsdarstellung geht zulasten des Antragstellers. Unzulässig ist die Klärung alternativer Sachverhalte.

Das Erfordernis eines "besonderen stlichen Interesses" (s § 89 Abs 2 S 1 AO) bezieht sich auf die möglichen finanziellen Folgen des vorgetragenen Einzelfalles. Bei den stlichen Auswirkungen darf es ...

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