Tz. 25

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Durch dieses ÄndG wurde die in § 17 EStG genannte Beteiligungsgrenze auf (mindestens) 1% herabgesetzt. Nach § 52 Abs 34a EStG nF ist die Neuregelung erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wj der Kö, deren Anteile veräußert werden, vorgenommen werden, für das das KStG nF erstmals anzuwenden ist. Bei kj-gleichen Wj ist bei der Kö das KStG nF erstmals für den VZ 2001 anzuwenden; in diesen Fällen gilt die neue 1%-Grenze erstmals für Anteilsveräußerungen im VZ 2002. Bei abw Wj 2000/2001 ist das KStG nF gem § 34 Abs 2 KStG nF erstmals für den VZ 2002 anzuwenden; die neue 1%-Grenze gilt erstmals für Anteilsveräußerungen nach Ablauf des Wj 2001/2002.

Nicht eindeutig ist, ab welchem Zeitpunkt in Umwandlungsfällen die neue Beteiligungsgrenze maßgebend ist. Nach uE zutr hM s Förster (in FR 2000, 1189, 1198; Hörtnagl, INF 2001, 33, 36; Widmann, in W/M, § 27 UmwStG Rn 130, 161) ist die Umwandlung ein veräußerungsgleicher Vorgang, dh § 52 Abs 34a EStG ist einschlägig.

Es stellt sich die Folgefrage, ob, wenn eine Verschmelzung zivilrechtlich nach dem 31.12.2000 wirksam wird, der stliche Übertragungsstichtag aber vor dem 01.01.2001 liegt, auf die Beteiligungsgrenze von mindestens 1 % oder auf die Beteiligungsgrenze von mindestens 10% abzustellen ist. Dazu s § 5 UmwStG (vor SEStEG) Tz 22.

Für die Prüfung, ob Anteile iSd § 17 EStG vorliegen, ist uE auf den Zeitpunkt des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der Umwandlung abzustellen, dh für alle Umwandlungen, die nach dem 31.12.2000 in das H-Reg eingetragen werden, ist auf die Beteiligungsgrenze von 1% abzustellen, auch wenn der stliche Übertragungsstichtag vor dem 01.01.2001 liegt. So auch die Fin-Verw (s Tz 23). Hierzu ebenfalls s § 4 UmwStG (vor SEStEG) Tz 83.

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