Tz. 122

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Abspaltung von gGmbH wirft in ähnlichem Ausmaß gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme auf wie die Aufspaltung. Dabei tritt an die Stelle der Frage der Vereinbarkeit mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung der Übertragerin, die sich nicht stellt, weil die Übertragerin weiterbesteht, die Frage eines Verstoßes gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 und 2 AO.

 

Tz. 123

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Gemeinnützigkeitsrechtliche Fragestellungen:

  • Vermögensübertragung ohne Gegenleistung als Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 AO: Da die Abspaltung ohne Gegenleistung an die übertragende gGmbH erfolgt, ist ein Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 AO gegeben. Bei der Abspaltung zur Aufnahme wäre dieser Verstoß dadurch zu vermeiden, dass die AE der übertragenden gGmbH die ihnen aufgr der Abspaltung zustehenden Anteile an der übernehmenden gGmbH auf die Übertragerin durch Abtretung oder Schenkung übertragen (s Tz 102). Oder es wird vor der Abspaltung die Satzung dahingehend geändert, dass die Übernehmerin ausdrücklich als Vermögensempfängerin benannt wird. Dies entspr der Anwendung des § 58 Nr 1 AO und wäre erforderlich, wenn das übergehende Vermögen mehr als 50 % der Mittel betragen würde (s AEAO Nrn 1 und 2 zu § 58 Nrn 1 und 2).
  • Vermögensübergang als Verstoß gegen § 58 Nr 2 AO: Auch die Abspaltung stellt einen Vermögensübergang durch "partielle Gesamtrechtsnachfolge" dar, so dass im Falle der Übertragung des Vermögens von höchstens 50 % der Mittel wegen der Sonderregelung in § 55 Abs 1 Nr 4 S 2 AO kein Verstoß gegen § 58 Nr 2 AO vorliegt (s Tz 118).
  • Unzulässigkeit der Anteilsgewährung an die Anteilsinhaber der Übertragerin: Auch bei der Abspaltung stehen den AE der übertragenden gGmbH gem §§ 123 Abs 2, 126 Abs 1 Nr 2 UmwG Anteile an der Übernehmerin (bzw dem neuen Rechtsträger bei Abspaltung zur Neugründung) zu.
  • Dies ist – anders als bei der Aufspaltung – gemeinnützigkeitsrechtlich stets unzulässig, weil die übertragende gGmbH weiterhin bestehen bleibt und damit auch ihre AE weiter an ihr beteiligt bleiben. Auch dieser Verstoß ist bei Abspaltung zur Aufnahme durch Abtretung oder Schenkung vermeidbar.
  • Unzulässigkeit von baren Zuzahlungen gem § 125 iVm §§ 12 Abs 2, 15 UmwG: Da bereits die Anteilsgewährung unzulässig ist, sind auch bare Zuzahlungen gemeinnützigkeitsrechtlich nicht zulässig. In Abspaltungsfällen zur Aufnahme ist auch insoweit die Möglichkeit der Abtretung oder Schenkung gegeben.
  • Unzulässigkeit von Abfindungen gem §§ 125 S 1, 29–31 UmwG: Derartige Abfindungen sind gemeinnützigkeitsrechtlich unzulässig, da sich die Abfindung nur auf den übertragenen Vermögensteil bezieht und die AE weiterhin an der übertragenden gGmbH beteiligt sind (s Kallmeyer, in Kallmeyer/Sickinger, § 125 UmwG Rn 36).
  • Erforderliche Satzungsänderungen bei der Übernehmerin oder bei der abspaltenden gGmbH hinsichtlich der Zwecke und Zweckverwirklichungsmaßnahmen: Entspr Tz 121 können für die Übernehmerin Satzungsergänzungen erforderlich sein. Ebenso können korrespondierende Satzungseinschränkungen bei der abspaltenden gGmbH erforderlich werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge