Tz. 118

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Der Vermögensübergang iRd Aufspaltung ist uE – ebenso wie der Vermögensübergang iRd Verschmelzung – kein Verstoß gegen § 58 Nr 2 AO.

Dies folgt daraus, dass der Vermögensübergang durch "partielle Gesamtrechtsnachfolge" (oder Sonderrechtsnachfolge; zum Begriff s Kallmeyer, in Kallmeyer/Sickinger, § 123 UmwG Rn 2) im Fall der Aufspaltung uE nicht anders beurteilt werden kann als der Vermögensübergang durch Einzelrechtsnachfolge im Auflösungsfall. Denn der Vermögensübergang iRe "normalen" Auflösung ist nach § 55 Abs 1 Nr 4 S 2 AO zulässig und fällt deshalb nicht unter § 58 Nr 2 AO. Zu einem möglichen Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung, s aber Tz 38.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge