Tz. 118
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Der Vermögensübergang iRd Aufspaltung ist uE – ebenso wie der Vermögensübergang iRd Verschmelzung – kein Verstoß gegen § 58 Nr 2 AO.
Dies folgt daraus, dass der Vermögensübergang durch "partielle Gesamtrechtsnachfolge" (oder Sonderrechtsnachfolge; zum Begriff s Kallmeyer, in Kallmeyer/Sickinger, § 123 UmwG Rn 2) im Fall der Aufspaltung uE nicht anders beurteilt werden kann als der Vermögensübergang durch Einzelrechtsnachfolge im Auflösungsfall. Denn der Vermögensübergang iRe "normalen" Auflösung ist nach § 55 Abs 1 Nr 4 S 2 AO zulässig und fällt deshalb nicht unter § 58 Nr 2 AO. Zu einem möglichen Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung, s aber Tz 38.
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