Tz. 121

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei den Übernehmerinnen ist – ggf zusätzlich zu uU notwendigen Satzungsänderungen hinsichtlich der Vermögensbindung (s Tz 117) – zu prüfen, ob aufgr der Aufspaltung ihre Satzungen im Bereich der gemeinnützigen Zielsetzung und der Zweckverwirklichungsmaßnahmen zu ergänzen sind.

Bei der Aufspaltung zur Aufnahme (s § 123 Abs 1 Nr 1 UmwG) werden derartige Satzungsergänzungen insbes immer dann erforderlich, wenn bisher

  • die Übertragerin und die Übernehmerinnen unterschiedliche gemeinnützige Zwecke verfolgt haben, oder
  • die Übertragerin und die Übernehmerinnen zwar gleiche gemeinnützige Zwecke verfolgt, hierzu aber unterschiedliche ZwB unterhalten haben.

Hierzu ausführlich s Tz 46, 47.

Im Fall der Aufspaltung zur Neugründung (s § 123 Abs 1 Nr 2 UmwG) wird eine derartige Problematik nicht bestehen, weil davon auszugehen ist, dass die Gesellschaftsverträge der Übernehmerinnen, die gem §§ 135, 136 iVm § 37 UmwG Bestandteil des Spaltungsplans sind (s Kallmeyer, in Kallmeyer/Sickinger, § 125 UmwG Rn 39), der bisherigen gemeinnützigen Zielsetzung der Übertragerin entspr und die Übernehmerinnen die Tätigkeit der Übertragerin fortführen werden.

Auch in diesen Fällen ist es zweckmäßig, bereits im Vorfeld die zuständigen FÄ einzuschalten.

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