Tz. 144

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Abspaltung von gemeinnützigen eV wirft in ähnlichem Ausmaß gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme auf wie die Aufspaltung.

Dabei tritt an die Stelle der Frage der Vereinbarkeit mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung des übertragenden Vereins, die sich nicht stellt, weil dieser weiterbesteht, die Frage eines Verstoßes gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 und 2 AO (s Tz 123).

Gemeinnützigkeitsrechtliche Problemfelder:

Problem 1: Vermögensübertragung ohne Gegenleistung als Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 AO

  • Da die Abspaltung ohne Gegenleistung an den übertragenden gemeinnützigen Verein erfolgt, ist ein Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 AO gegeben (s Tz 102).
  • Bei der Abspaltung zur Aufnahme auf eine gGmbH wäre dieser Verstoß dadurch zu vermeiden, dass die Mitglieder des übertragenden gemeinnützigen Vereins die ihnen aufgr der Abspaltung zustehenden Anteile an der übernehmenden gGmbH auf den übertragenden Verein durch Abtretung oder Schenkung übertragen (s Tz 102).
  • Bei der Abspaltung zur Aufnahme auf einen gemeinnützigen eV ist dieser Verstoß dagegen nicht vermeidbar, weil die Mitgliedschaftsrechte an diesem Verein als wirtsch wertlos anzusehen sind (s Tz 143). Daher sind diese Abspaltungen gemeinnützigkeitsrechtlich nicht zulässig.

Problem 2: Vermögensübergang als Verstoß gegen § 58 Nr 2 AO

  • Auch die Abspaltung stellt einen Vermögensübergang durch "partielle Gesamtrechtsnachfolge" dar, so dass kein Verstoß gegen § 58 Nr 2 AO vorliegt (s Tz 118).

Problem 3: Unzulässigkeit der Anteilsgewährung an die Mitglieder des Übertragers

  • Bei der Abspaltung stehen den Mitgliedern des übertragenden gemeinnützigen Vereins gem §§ 123 Abs 2, 126 Abs 1 Nr 2 UmwG ebenfalls Anteile oder Mitgliedschaften an der übernehmenden Kö (bzw der neuen Kö bei Abspaltung zur Neugründung) zu.

    Die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung dieser Anteilsgewährung bzw der Gewährung von Mitgliedschaften ist davon abhängig, ob die übernehmende Kö ein gemeinnütziger eV oder eine gGmbH ist. Im ersten Fall wäre der Übergang der Mitgliedschaftsrechte st-unschädlich (s Tz 143), im zweiten Fall der Übergang der Anteile st-schädlich (s Tz 143); allerdings kann die StBefreiung – wie in Aufspaltungsfällen – durch Verzicht, Abtretung oder Schenkung erhalten werden (s Tz 143 iVm Tz 119).

Problem 4: Abfindungen gem §§ 125 S 1, 29–31 UmwG

  • Derartige Abfindungen sind umwandlungsrechtlich ausgeschlossen (s Tz 80).

Problem 5: Erforderliche Satzungsänderungen bei der übernehmenden Kö oder beim abspaltenden Verein hinsichtlich der Zwecke und Zweckverwirklichungsmaßnahmen

  • Entspr Tz 121 können für den übernehmenden gemeinnützigen Verein bzw die übernehmende gGmbH Satzungsergänzungen erforderlich sein. Ebenso können korrespondierende Satzungseinschränkungen beim abspaltenden gemeinnützigen Verein erforderlich werden.

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