Tz. 119

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die AE der übertragenden gGmbH erhalten durch die Aufspaltung gem §§ 2, 126 Abs 1 Nr 2 UmwG Anteile an den Übernehmerinnen (bzw den neuen Rechtsträgern bei Aufspaltung zur Neugründung).

Dies ist aber – ebenso wie im Verschmelzungsfall (s Tz 39–45) – gemeinnützigkeitsrechtlich grds unzulässig bzw nur beschr zulässig.

Im Einzelnen:

  • Haben die AE der Übertragerin bei deren Auflösung (und bei ihrem eigenen Ausscheiden) von vornherein völlig auf die Rückgewähr des eingezahlten Nenn-Kap und der geleisteten Sacheinlagen verzichtet, so ist die Gewährung von Anteilen an den Übernehmerinnen grds unzulässig (s Tz 41 mwHinw).
  • Haben die AE der Übertragerin dagegen Anspruch auf ihre eingezahlten Kap-Anteile und den gW ihrer geleisteten Sacheinlagen (ebenfalls s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 76), so ist die Gewährung von Anteilen an den Übernehmerinnen nur iR dieses Anspruchs zulässig (s Tz 42 mwHinw).
  • Ein derartiger Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 AO kann uE aber dadurch vermieden werden, dass die AE der Übertragerin von vorherein auf die Anteilsgewährung völlig bzw in dem erforderlichen Ausmaß verzichten. Dies ist zulässig; hierzu s Kallmeyer (in Kallmeyer/Sickinger, § 128 UmwG Rn 4). Diese Möglichkeit kommt allerdings naturgemäß nur bei der Aufspaltung zur Aufnahme (s § 123 Abs 1 Nr 1 UmwG) in Betracht.
  • Außerdem besteht die Möglichkeit, einen derartigen Verstoß entweder

    • durch Schenkung oder Abtretung, oder
    • durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Übernehmerinnen, die die bisherige Vermögensbindung der übertragenden gGmbH "fortschreiben" (ausführlich s Tz 43, 44 mwHinw),

    zu vermeiden.

  • Kommt es zu einer Gewährung von Anteilen, die nach den vorgenannten Grundsätzen gemeinnützigkeitsrechtlich unzulässig ist, so verliert uE die Übertragerin rückwirkend ihre bisherige StBefreiung (s Tz 45).

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