Tz. 51

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

§ 21 Abs 1 S 1 UmwStG fingiert einen Gewinn iSd § 16 EStG als Differenz zwischen dem Veräußerungspreis abz der Veräußerungskosten und den AK, wenn einbringungsgeborene Anteile "veräußert" werden. Die Veräußerung löst also die Realisierung der stillen Reserven in den Anteilen (dh stille Reserven bei Sacheinlage zuz oder abz aller Wertveränderungen seit der Einbringung) aus. Der Begriff der Veräußerung ist in § 21 Abs 1 S 1 UmwStG nicht erläutert. Aus dem Sinnzusammenhang muss geschlossen werden, dass unter Veräußerung nur die (voll-)entgeltliche Übertragung gemeint ist. Dies folgt aus:

der Abgrenzung in § 21 Abs 1 S 1 UmwStG zum unentgeltlichen Erwerb, der eben nicht zur Realisierung der stillen Reserven, sondern zur Übernahme der St-Verstrickung der Anteile iSd § 21 Abs 1 UmwStG führt,
aus der Ermittlung des Entstrickungsgewinns gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG, bei der von einem Veräußerungspreis (also einem Entgelt für die Anteilsübertragung) ausgegangen wird und
aus der Ähnlichkeit der Vorschrift zur Betriebsveräußerung nach § 16 EStG (der VG wird als Gewinn iSd § 16 EStG fingiert und die Gewinnermittlung nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG ist der Ermittlung des Gewinns aus § 16 Abs 2 EStG nachgebildet); eine Veräußerung iSd § 16 Abs 1 EStG ist nämlich nur die entgeltliche Übertragung des (wirtsch) Eigentums (s Schmidt, EStG 27. Aufl, Rn 20).

Dementsprechend versteht der BFH unter einer Veräußerung iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG die entgeltliche Übertragung der Anteile auf einen anderen Rechtsträger (s Urt des BFH v 08.04.1992, BStBl II 1992, 761, unter II. 1. und v 08.04.1992, BFH/NV 1992, 778 unter II. 1. mit Hinweis auf das Urt des BFH v 27.07.1988, BStBl II 1989, 271). Unter Rechtsträger ist jede im Rechtsverkehr auftretende rechtliche Einheit zu verstehen (dh Vollinhaber eines Rechts). Damit ist dieser Begriff weiter als der des St-Subjekts. Somit führt – uE zutr – auch die entgeltliche Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen auf eine (mitunternehmerische) Pers-Ges zu einer Veräußerung iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG.

 

Tz. 52

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Eine Veräußerung von Anteilen iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG ist auch die entgeltliche Überlassung des Bezugsrechts eines AE von einbringungsgeborenen Anteilen an einen Dritten zur Teilnahme an einer Kap-Erhöhung (entgeltliche Bezugsrechtsveräußerung). Dem Bezugsrecht kommt die Funktion eines Korrektivs zu, das es dem AE ermöglicht, für die von den einbringungsgeborenen Altanteilen auf das Bezugsrecht übergehende Substanz durch dessen Veräußerung einen Ausgleich zu erhalten, falls er sich nicht für den Bezug neuer Anteile entscheidet. Veräußert der AE das Bezugsrecht, so liegt darin eine Teilveräußerung von Gesellschaftsanteilen (s Tz 36) und nicht eine von einem WG mit Substrat losgelöste, der Realisierung einer bloßen Wertdifferenz gleichkommende, Vermögensmehrung (s Urt des BFH v 21.01.1999, BStBl II 1999, 638 unter B. II. 3 b) unter Hinweis auf Urt des BFH v 21.08.1996, BFH/NV 1997, 314 unter II. 2. a); Urt des BFH v 22.05.2003, BStBl II 2003, 712 mit allgemeinen Ausführungen zu Bezugsrechten eines Aktionärs; s W/M, § 21 UmwStG [Anh 15] Rn 165; Merkert in Bordewin/Brandt, § 21 UmwStG Rn 28; s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Tz 21.15). Zur Ermittlung des VG s Tz 78.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge