Tz. 36

Stand: EL 64 – ET: 10/2008

Das Bezugsrecht sichert dem AE den Anspruch zu, dass ihm ein seinem Anteil am bisherigen Nenn-Kap entspr Teil der neuen Anteile zugeteilt wird (s Tz 38). Wird es veräußert, erhält der bezugsberechtigte AE einen Ausgleich iHd bei ihm ansonsten eintretenden Verlustes. Denn im Fall der Ausgabe neuer Anteile gegen eine Einlage unter dem Wert der neuen Anteile nach Kap-Erhöhung verlieren die Altanteile an Substanz (es bildet sich ein Mittelwert, der unter dem Wert der Altanteile und über dem Wert der jungen Anteile liegt). Diese Ausgleichsvergütung stellt wirtsch eine Teilveräußerung von Gesellschaftsanteilen dar, die in entspr (von den stillen Reserven und den AK/Bw der Altanteile abgespaltenem) Umfang die Besteuerung nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG nach sich zieht, wenn der Altanteil, aus dem sich das Bezugsrecht ableitet, als einbringungsgeborener Anteil nach § 21 UmwStG stverstrickt ist (s Urt des BFH v 21.08.1996, BFH/NV 1997, 314 unter II. 3.; v 29.02.2008, BFH/NV 2008, 1203; s Vfg der OFD Ffm v 11.06.2007, DB 2007, 2175). Denn das Bezugsrecht verkörpert, sobald es durch den Kap-Erhöhungs-Beschl konkretisiert ist, einen eigenen, unterscheidbaren und selbständig bewertbaren Gegenstand (WG), der neben die alten Anteile tritt.

Wird das Bezugsrecht entgeltlich an einen fremden Dritten übertragen, kann davon ausge­gangen werden (Vermutung), dass die Ausgleichsvergütung dem Wert des Bezugsrechts entspr. Eine teilentgeltliche Veräußerung liegt hingegen vor, wenn das Bezugsrecht an einen Angehörigen abgetreten wird und die Gegenleistung an den AE der einbringungsgeborenen (Alt-)Anteile, aus denen sich das Bezugsrecht ableitet, klar hinter dem tats Wert des Bezugs­rechts zurückbleibt. In diesem Fall gelten die Grundsätze der Veräußerung nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG, soweit die Gegenleistung im Verhältnis zum Wert (Börsenkurs) des Bezugsrecht steht. Im Übrigen treten die Rechtsfolgen für die unentgeltliche Bezugsrechtsübertragung ein (s Tz 42; dh quotale Infizierung der neu bezogenen Anteile nach § 21 UmwStG und Fortführung der anteiligen AK gem den Prinzip der stlichen Rechtsnachfolge).

Eine Übertragung iR einer Veräußerung iSd § 21 UmwStG kann auch dann gegeben sein, wenn durch die Einräumung des Bezugsrechts gegenüber einem Dritten iRd Gesellschafter-Beschl ein Bezugsrecht zivilrechtlich gar nicht erst entsteht (s Urt des BFH v 13.10.1992, BStBl II 1993, 477).

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