Tz. 134

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 29) kann eine dem Hauptanwendungsfall gleichgestellte Gestaltung ua auch vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs 4 S 2 KStG nicht vollständig erfüllt sind oder durch zusätzliche andere Maßnahmen die wirtsch Identität der Kö aufgegeben worden ist. Als Beispiel nennt das Schr des BMF den Fall aus dem Urt des BFH v 13.08.1997 (BStBl II 1997, 829), in dem nicht mehr als 50 % der Anteile übertragen wurden, dem Anteilserwerber jedoch eine Rechtsposition eingeräumt wurde, die mit der eines Gesellschafters wirtsch vergleichbar ist, der mehr als 50 % der Anteile erworben hat. Der BFH führt in den Urt-Gründen aus, dass es – stlich gesehen – als AE-Wechsel zu werten ist, wenn die objektiv nach außen hin in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen sich wirtsch nur damit erklären lassen, dass dem oder den Anteilserwerber(n) schon vor der (formal hinausgezögerten) Anteilsübertragung die angestrebte Rechtsposition zukommt. Nach Auff des FG Köln (s rkr Urt des FG Köln v 22.10.2008, EFG 2009, 286) ist § 8 Abs 4 KStG bei Übertragung von bis zu 50 % der Anteile nur bei Konstellationen anwendbar, die den wirtsch Gehalt der Mehrheitsbeteiligung weitestgehend aushöhlen.

 

Tz. 135

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Als weiteren Ersatztatbestand nennt das Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 30) die Übertragung von mehr als 50 % der Stimmrechte, die nach Verw-Auff in Ausnahmefällen auch ohne entspr Anteilsübertragung zu einem Verlust der wirtsch Identität der Kö führen kann. Mit Recht krit s Janssen (DStZ 2005, 856). Denkbar erscheint ein AE-Wechsel iSd § 8 Abs 4 S 1 KStG auch durch Begründung einer atypisch stillen Beteiligung an der Verlust-Kap-Ges; hier kann in der Hingabe des Kapitals zugleich zu Zuführung von überwiegend neuem BV liegen (ebenso hierzu s Tz 133). Janssen (DStZ 2005, 856) will – uE zutr – die Übertragung von Gewinnbezugsrechten der Urteilsübertragung gleichsetzen.

 

Tz. 136

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Der BFH (s Urt des BFH v 22.10.2003, BStBl II 2004, 468) hat, dem FG München (s Urt des FG München v 01.02.2002, EFG 2002, 713) folgend, in einem Fall, in dem der bisherige Alleingesellschafter dem neuen AE neben Anteilen (unterhalb der in § 8 Abs 4 S 2 KStG genannten Grenze) Forderungen gegen die Verlust-Kap-Ges abgetreten hat, eine der AE-Eigenschaft vergleichbare Rechtsposition bejaht. Dh, er hat, anders als im Urt des BFH v 20.08.2003 (BFH/NV 2004, 295), in dem er die Zwischenschaltung einer beteiligungsidentischen Pers-Ges als AE-Wechsel qualifiziert und damit hinsichtlich des AE-Wechsels ausdrücklich eine zivilrechtliche Betrachtungsweise vorgenommen hat, in seiner Entsch v 22.10.2003 auf einen "wirtsch AE-Wechsel" abgestellt. Krit dazu s Roser (in Gosch, 2. Aufl, § 8 KStG Rn 1414).

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