Tz. 79

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Für die Ermittlung des tats Kassenvermögens ist grds der gW maßgebend (s § 4d Abs 1 Nr 1 S 3 letzter HS EStG).

Ausgenommen hiervon ist der Grundbesitz; dieser ist mit 200 % der EW anzusetzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluss des Wj der UK folgt (s § 4d Abs 1 S 3 Hs 1 EStG). Dieser Wertansatz sollte zu einem gleichmäßigerem Ansatz zwischen den einzelnen Werten des tats Kassenvermögens führen (s BT-Drs 13/5951).

Ein Passivposten für künftige Kassenleistungen kommt wegen des fehlenden Rechtsanspruchs der Leistungsempfänger nicht in Betracht.

Eine Bewertung des Kassenvermögens nach den Grundsätzen des HR ist bei UK nicht geboten. Die UK unterliegen nicht der Versicherungsaufsicht. Im Gegensatz zu Pensionskassen können sie über ihr Vermögen unabhängig von Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Daher braucht sich das StR in der Frage der Bewertung nicht am HR zu orientieren.

Bestandteil des tats Kassenvermögens sind auch diejenigen Zuwendungen des Trägerunternehmens an die UK, die bei ihm nicht zu BA führen (insbes Zuwendungen, die seinen Unternehmer oder MU betreffen und deshalb bei ihm nicht nach § 4d EStG abzb sind); s Schr des BMF v 28.11.1996, BStBl I 1996, 1435.

 

Tz. 80

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zur Berücksichtigung der durch die partielle StPflicht ausgelösten stlichen Belastungen (KSt und GewSt) bei der Ermittlung des tats Kassenvermögens als Schuldposten s § 6 KStG Tz 16).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge