Tz. 121

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Das Trägerunternehmen kann einer UK mit lebenslänglich lfd Leistungen stlich stets das anhand einer Vervielfältigertabelle (Anlage 1 zu § 4d Abs 1 EStG) zu ermittelnde Deckungs-Kap für die lfd Leistungen zuwenden (s § 4d Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG).

 

Tz. 122

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der Begriff des Leistungsempfängers ist (ebenso wie der Leistungsanwärter) betriebsbezogen zu verstehen (s § 4d Abs 1 Nr 1 Buchst a S 2 EStG) und schließt auch arbeitnehmerähnliche Pers mit ein (s § 4d Abs 1 Nr 1 Buchst a S 3 EStG).

Zur Berücksichtigung von Pers, die trotz fortbestehendem Arbeitsverhältnis beim Trägerunternehmen bereits Leistungen der UK beziehen, als Leistungsempfänger iSd § 4d EStG s Schr des BMF v 28.11.1996 (BStBl I 1996, 1435).

 

Tz. 123

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nicht zu den Leistungsempfängern iSd § 4d EStG gehören Unternehmer oder MU des Trägerunternehmens (s Schr des BMF v 28.11.1996, BStBl I 1996, 1435; außerdem s Urt des FG Ddf v 11.04.2002, EFG 2002, 1021, das vom BFH aus anderen Gründen bestätigt wurde; s Urt des BFH v 29.01.2003, BStBl II 2003, 599).

 

Tz. 124

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Neben dem Deckungs-Kap für die lebenslänglich lfd Leistungen kann der Kasse ein nach der Höhe ihrer Leistungen und der Zahl ihrer Leistungsanwärter zu bemessendes Reservepolster zugewendet werden (s § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b EStG).

 

Tz. 125

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Um eine künftige Überdotierung der UK völlig auszuschließen und vorhandene Überdotierungen abzubauen, ist der Abzug der Zuwendungen nur bis zu dem sog zulässigen Kassenvermögen möglich (s § 4d Abs 1 Nr 1 S 2 EStG). Dieses setzt sich zusammen aus dem Deckungs-Kap für alle lebenslänglich lfd Leistungen und dem Achtfachen des Reservepolsters (s § 4d Abs 1 Nr 1 S 4 EStG).

Übersteigt das tats Kassenvermögen das zulässige Kassenvermögen, sind die Zuwendungen des Trägerunternehmens nicht nach § 4d EStG abzb; allerdings kann das Trägerunternehmen einen RAP bilden (s § 4d Abs 2 S 3 EStG; und s Schr des BMF v 28.11.1996, BStBl I 1996, 1435; sowie Urt des FG Ba-Wü v 12.06.2006, EFG 2006, 948 – die Rev hiergegen wurde als unbegründet zurückgewiesen, BHF v 5.6.2007, BFH/NV 2007, 2089).

Maßgebliche Größe ist hier nur das zulässige Kassenvermögen, nicht – wie bei der Abgrenzung der partiellen StPflicht der UK (s § 6 KStG Tz 18) – das um 25 % erhöhte zulässige Kassenvermögen.

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