Tz. 29
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach § 5 Abs 2 S 1 UmwStG gelten die Anteile iSd § 17 EStG für die Ermittlung des Übernahmeergebnisses als zum stlichen Übertragungsstichtag mit den AK in das BV der Pers-Ges als eingelegt.
Wegen der Bestimmung der AK s Tz 64 und § 17 EStG 1999 Tz 134 ff. Wegen der Frage, inwieweit nachträgliche AK, die nach dem stlichen Übertragungsstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen sind, s § 4 UmwStG nF Tz 25a ff.
Bei einem unentgeltlichen Erwerb der Anteile sind nach § 17 Abs 2 S 3 EStG die AK des Rechtsvorgängers maßgebend.
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