Tz. 25a

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 4 Abs 4 S 1 und 2 UmwStG gehen von einer am stlichen Übertragungsstichtag bestehenden 100%-igen Beteiligung der übernehmenden Pers-Ges an der übertragenden Kap-Ges aus. Wird die Beteiligung an der übertragenden Kö hingegen erst nach dem stlichen Übertragungsstichtag erworben, enthält § 5 Abs 1 UmwStG für den Fall, dass Erwerberin die übernehmende Pers-Ges ist, eine Regelung dahingehend, dass die Beteiligung fiktiv rückwirkend als zum stlichen Übertragungsstichtag erworben gilt. Hierzu s § 5 UmwStG nF Tz 8 ff. Das muss uE auch für die Fälle gelten, in denen nicht die Pers-Ges selbst, sondern ein verbleibender AE die Anteile erst nach dem stlichen Übertragungsstichtag erwirbt, da ansonsten die AK stlich nicht berücksichtigt würden. Wegen der Erhöhung des Übernahmeergebnisses um einen evtl Sperrbetrag iSd § 50c EStG 1999 in diesen Fällen s Tz 62.

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