Tz. 45

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Aufgr des St-Subjektwechsels bei der formwechselnden Umwandlung einer Pers-Ges in eine Kap-Ges/Gen und der mit der Eintragung der Umwandlung im H-Reg (bzw Gen-Reg) verbundenen Umqualifizierung von Gesamthandsvermögen in Alleineigentum bei der übernehmenden Gesellschaft wird der Formwechsel in entspr Anwendung der §§ 20ff UmwStG so behandelt, als habe eine Übertragung des BV der Pers-Ges auf die Kap-Ges/Gen stattgefunden (s § 25 S 1 UmwStG). Stellt sich nach der Rechtsgrundverweisung des § 25 S 1 UmwStG für den jeweiligen Gesellschafter der Formwechsel stlich als MU-Anteilseinbringung dar (s Tz 28 ff), ist – wie bei der originären Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG – für das eingebrachte BV der gW als Regelbewertungsmaßstab (und zugleich Höchstwert) in der St-Bil der übernehmenden Gesellschaft anzusetzen (s § 25 S 1 iVm § 20 Abs 1 und Abs 2 S 1 UmwStG). Abw hiervon gilt für Pensionsrückstellungen einzig die Bewertung nach § 6a EStG; dieser Wertansatz gilt auch für die der Umwandlung nachfolgenden Bil-Stichtage. Dies gilt auch für die Option einer Pers-Ges nach § 1a KStG (s § 1a KStG Tz 77).

Stellt sich der Formwechsel als Anteilstausch dar (s Tz 39f), ergibt sich der Ansatz zum gW aus § 25 S 1 iVm § 21 Abs 1 UmwStG.

Zum Begriff und Ermittlung des gW s § 20 UmwStG Tz 199–204 und s § 21 UmwStG Tz 44.

Die "aufnehmende" Kap-Ges/Gen hat auf den stlichen Übertragungsstichtag eine stliche Eröffnungs-Bil zu erstellen (s §§ 25 S 2 iVm 9 S 2 UmwStG s Tz 88). Hier sind die gW der einzelnen WG zu erfassen; dies gilt auch für miteingebrachtes Sonder-BV der "übertragenden" Pers-Ges (s Tz 35 ff).

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