Tz. 135

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Die durch das JStG 2007 eingeführten Regelungen zum materiellen Korrespondenzprinzip bei vGA sind erstmals auf Bezüge anzuwenden, die nach der Verkündung des JStG 2007, dh nach dem 18.12.2006, zufließen (s § 34 Abs 7 S 11 KStG idF des JStG 2007, der durch das URefG 2008 zu § 34 Abs 7 S 12 KStG geworden und durch das Kroatien-StAnpG entfallen ist). Es kommt somit nicht auf den Zeitpunkt der Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung bei der leistenden Kö oder dem Einbuchen einer Forderung bei der empfangenden Kö, sondern auf den Zufluss der vGA an.

In den Fällen, in denen der Beteiligungsertrag bereits bilanziell als Forderung erfasst ist, der Zufluss aber erst nach dem 18.12.2006 erfolgt, ist die Neuregelung somit rückwirkend anzuwenden. § 34 Abs 7 S 12 KStG aF ordnet wohl versehentlich nur die erstmalige Anwendung der S 2 und 3, nicht jedoch des S 4 (heute S 5) des § 8b Abs 1 KStG an. Dieses gesetzgeberische Versehen sollte durch das JStG 2008 bereinigt werden. Offensichtlich wiederum durch ein gesetzgeberisches Versehen, ist durch das JStG 2008 nicht der S 12, sondern der S 11 des § 34 Abs 7 KStG aF geändert worden.

 

Tz. 136

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Das durch das AmtshilfeRLUmsG auf alle Bezüge iSd § 8b Abs 1 S 1 KStG ausgedehnte materielle Korrespondenzprinzip nach § 8b Abs 1 S 2 KStG ist nach § 34 Abs 7 S 13 KStG, der durch das Kroatien-StAnpG entfallen ist, bei kj-gleichem Wj der die Bezüge empfangenden Kö erstmals für den VZ 2014 anzuwenden. Dh es kommt auf die bilanzielle Erfassung des Ertrags und nicht wie bei der Einführung durch das JStG 2007 (s Tz 135) auf den Zufluss des Bezugs an. Nach § 34 Abs 7 S 14 KStG, der durch das Kroatien-StAnpG entfallen ist, ist bei abw Wj die Regelung erstmals für den VZ anzuwenden, in dem das Wj endet, das nach dem 31.12.2013 begonnen hat. Dh, bei einer Kö mit Wj v 01.07.-30.06. wäre die Neuregelung erstmals für den VZ 2015, dh das Wj v 01.07.2014–30.06.2015 anzuwenden.

 

Tz. 137

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Nach § 34 Abs 5 S 1 KStG gilt der durch das ATADUmsG eingefügte § 8b Abs 1 S 3 KStG erstmals für nach dem 31.12.2019 zufließende Bezüge. Dh es kommt nicht auf die bilanzielle Erfassung der Bezüge, sondern auf deren Zufluss an.

 

Tz. 138–140

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

vorläufig frei

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