Tz. 59

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Der Wortlaut des § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG verlangt für die Bw-Fortführung die Sicherstellung der Besteuerung der "in den übergehenden WG"(der übertragenden Kap-Ges) enthaltenen stillen Reserven. Er verlangt zutreffend nicht die Sicherstellung der inl Besteuerung der in den Anteilen an der betroffenen Kap-Ges repräsentierten Reserven. Dh die Entstrickungsklausel zielt nur auf die Gesellschaftsebene. Deshalb steht es bei einem verschmelzungsbedingten Übergang von inl BV der Bw-Fortführung auf der Ebene der Kap-Ges nicht entgegen, wenn an der übertragenden Kap-Ges st-befreite AE beteiligt sind. Wegen des Übergangs von ausl BV s Tz 51 "Ausl Vermögen".

Der Bw-Verschmelzung einer inl TG auf eine inl MG steht es ebenso nicht entgegen, wenn die Anteile an der MG ausl AE gehören, die in einem Staat ansässig sind, bei dem das betr DBA (zB s Art 13 Abs 5 DBA-USA) das Besteuerungsrecht für Gewinne aus Anteilsveräußerungen dem (ausl) Wohnsitzstaat zuspricht. Die ausl AE der MG könnten nämlich die stillen Reserven im BV der TG auch ohne die vorherige Verschmelzung (indirekt über die Beteiligung an MG) stfrei realisieren, wenn sie die Beteiligung an MG veräußern. Die Besteuerung der in dem übergegangenen BV der TG dem ausl AE enthaltenen stillen Reserven bleibt auf betrieblicher Ebene gesichert. Wegen des Umkehrfalls der Verschmelzung einer inl TG auf ihre inl EG bei Vorhandensein einer ausl MG s Tz 90ff.

 

Tz. 60

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

"KSt" iSd § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG ist als Folgewirkung der Europäisierung des UmwStG nicht nur die dt KSt, sondern auch die ausl KSt eines EU-/EWR-Mitgliedstaats (s Benecke, in PWC, Reform des UmwStR, 156; s Schmitt, in S/H/S, 9. Aufl, § 11 UmwStG Rn 92). Im Zuge der Globalisierung des UmwStG für nach dem 01.01.2022 erfolgte Verschmelzungen (s Tz 6) ist nun auch die ausl KSt eines Drittstaates ebenfalls von § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG umfasst. Allerdings stellt sich in diesen Fällen schwerpunktmäßig die Frage, ob auch die Voraussetzung des § 11 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG (dazu s Tz 66ff) erfüllt ist.

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