Tz. 29

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nach § 27 Abs 1 S 1 KStG hat "die unbeschr stpfl Kap-Ges" die nicht in das Nenn-Kap geleisteten Einlagen zum Schluss jedes Wj auf einem besonderen Kto, nämlich auf dem stlichen Einlagekto, auszuweisen. Durch § 27 Abs 7 KStG wird der pers Anwendungsbereich der Vorschrift auf andere unbeschr stpfl Kö und Pers-Vereinigungen ausgedehnt, die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 9 und 10 EStG gewähren können (dazu s Tz 250ff).

Ein Einlagekto ist damit bei unbeschr KSt-Pflicht zu führen von

  • Kap-Ges (dazu gehört auch die SE),
  • sonstigen Kö, die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gewähren können (insbes Genossenschaften, Realgemeinden und wirtsch Vereine, die einer kap-mäßigen Beteiligung gleichstehende Mitgliedschaftsrechte gewähren),
  • Kö und Pers-Vereinigungen, die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 bzw 10 EStG gewähren können. Das sind nicht von der KSt befreite Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen iSd § 1 Abs 1 Nr 3 bis 5 KStG, die Leistungen erbringen können, welche den GA vergleichbar sind, weiter die nicht von der KSt befreiten BgA von jur Personen d öff Rechts (dazu s Schr des BMF v 28.01.2019, BGBl I 2019, 97). Sind die Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen iSd § 1 Abs 1 Nr 3 bis 5 KStG hingegen stbefreit, sind sie nicht zur Führung eines stlichen Einlagekto verpflichtet.

Da gem § 27 Abs 1 KStG für Kap-Ges stets ein stliches Einlagekto festzustellen ist, hat eine entspr jährliche Feststellung auch für eine stbegünstigte (gemeinnützige) Kap-Ges zu erfolgen, auch wenn dies materiell-rechtlich ohne Konsequenzen ist (s Tz 259).

 

Tz. 30

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Beschr stpfl ausl Kö sowie ausl Kö ohne StPflicht in D haben nach dem Wortlaut des § 27 Abs 1 und 7 KStG ein stliches Einlagekto nicht zu führen (s Tz 30, 66). § 27 Abs 8 KStG idF des SEStEG jedoch erlaubt auch Kö oder Pers-Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU sowie des EWR der unbeschr StPflicht unterliegen, ihren AE eine Einlagerückgewähr zu bescheinigen.

Wie in den Tz 262ff näher ausgeführt, brauchen die EU-/EWR-ausl Kö, die ihren inl AE gem § 27 Abs 8 KStG eine stfreie Einlagenrückzahlung bescheinigen dürfen, dafür jedoch nicht ihr Einlagekto in Form einer durchgängigen Sonderrechnung zu ermitteln und von Jahr zu Jahr fortzuschreiben. Vielmehr wird die Einlagenverwendung nur gezielt für jede Rückzahlung einer ausl Kap-Rücklage bzw Nenn-Kap-Rückzahlung festgestellt. IRd JStG 2022 wurde der Anwendungsbereich des § 27 Abs 8 KStG auf Drittstaaten-Kö erweitert.

 

Tz. 31

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Damit ist die Personengruppe, die ein Einlagekto zu führen hat, weiter als die der früher zur EK-Gliederung verpflichteten Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen. Wegen der Einzelheiten s Tz 250ff.

In Organkreisen haben der OT und die OG jeweils eigenständig ein stliches Einlagekto zu führen.

 

Tz. 32

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Für diejenigen Kö, die erst nach dem Systemwechsel vom früheren Anrechnungsverfahren zum heutigen Teil- (bis 2008: Halb-)Eink-Verfahren erstmals ein stliches Einlagekto führen müssen, weist dieses Kto, weil ein Anfangsbestand gem § 39 KStG nicht vorhanden war, nur die nach dem Systemwechsel geleisteten Einlagen aus.

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