Tz. 30

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Verschmelzung durch Aufnahme auf eine natürliche Pers, die Alleingesellschafter ist, kommt nur für Kap-Ges gem § 120 UmwG in Betracht.

Diese Verschmelzung wäre deshalb auch für die gGmbH grds rechtlich möglich, führt aber zur Nachversteuerung: Sie hätte ebenfalls zur Folge, dass mit der Verschmelzung eine Verletzung der Vermögensbindung durch die tats Geschäftsführung gegeben wäre, die gem § 63 Abs 2 iVm § 61 Abs 3 AO zur rückwirkend vollen StPflicht für die letzten zehn Jahre führen würde (s Tz 6). In diesem Fall wären die allg Vorschriften des UmwStG maßgeblich (s §§ 38 UmwStG).

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