Tz. 29

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Verschmelzung einer gGmbH auf eine – nicht gemeinnützige – Pers-Ges kommt nach Maßgabe des UmwG (§§ 2ff UmwG)/UmwStG (§§ 3ff UmwStG) in Betracht.

Die Verschmelzung auf eine Pers-Ges, die grds für gemeinnützige Kö in der Rechtsform der GmbH (s Tz 3), möglich ist, hätte zur Folge, dass mit der Verschmelzung eine Verletzung der Vermögensbindung durch die tats Geschäftsführung gegeben wäre, die gem § 63 Abs 2 iVm § 61 Abs 3 AO zur rückwirkenden vollen StPflicht für die letzten zehn Jahre führen würde (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 174).

Die Rechtsfolgen des "Ausstiegs" aus der Gemeinnützigkeit stellen sich wie folgt dar (auch s AEAO Nr 2 und 3 zu § 61 AO):

Aufgr dieser vorher eintretenden StPflicht wäre ein derartiger Verschmelzungsfall nach den allg Vorschriften des UmwStG zu beurteilen (s § 39 UmwStG).

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