Tz. 16

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Für stliche Zwecke ist es tw erforderlich, die wirtsch Tätigkeiten der öff Hand nach ihren vd Organisationsformen zu unterscheiden. So wird zB unterschieden in BgA mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Diese Unterscheidung ist insbes für die Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a und b EStG entsch (hierzu s Tz 249ff).

 

Tz. 17

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BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit sind solche BgA, die selbst eine jur Pers d öff Rechts sind (s § 4 Abs 2 KStG), also zB die rechtsfähigen AöR, Zweckverbände usw (s Tz 15).

 

Tz. 18

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BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind die unselbständigen oder nur mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen der jur Pers d öff Rechts, die einer wirtsch Tätigkeit dienen, zB die Mehrzahl der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe.

Innerhalb dieser Gruppe wird insbes in Eigenbetriebe und Regiebetriebe unterschieden.

1.8.2.1 Eigenbetriebe

 

Tz. 19

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Der Eigenbetrieb ist eine organisatorisch und haushaltsmäßig verselbständigte Einrichtung der jur Pers d öff Rechts, die – mit eigener Verfassung (Betriebssatzung) und eigenem Rechnungswesen (kaufmännisches Rechnungswesen) versehen – als wirtsch Unternehmen auftritt. Er ist finanzwirtsch als Sondervermögen der jur Pers d öff Rechts ohne eigene Rechtsfähigkeit zu verwalten und im Haushaltsplan gesondert auszuweisen; im Haushalt der jur Pers d öff Rechts sind daher nicht die Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebs zu veranschlagen, sondern nur das von dem Eigenbetrieb erwirtschaftete Jahresergebnis.

Die Rechtsgrundlagen für die Begr eines Eigenbetriebs sind zB in Rh-Pf in den §§ 85ff der Gemeindeordnung (GemO) und in der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) zu finden.

1.8.2.2 Eigenbetriebsähnliche Einrichtungen

 

Tz. 20

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Nach den Eigenbetriebs-VO der Länder können Einrichtungen in der gleichen Organisationsform und nach den identischen Regeln wie Eigenbetriebe geführt bzw verwaltet werden, ohne dass es sich hierbei im rechtlichen Sinn um Eigenbetriebe handelt (zB s § 86 Abs 2 S 1 EigAnVO – Rh-Pf, § 107 Abs 2 GemO – NRW; § 139 Abs 1 Nds KommunalverfassungsG; Art 76 Abs 6 LandkreisO Bay; "eigenbetriebsähnliche Einrichtung"). Bei den eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen handelt es sich häufig um Einrichtungen, die in der Organisationsform des Eigenbetriebs nicht wirtsch, sondern hoheitliche Aufgaben (Erziehung, Bildung, Sport, Gesundheitswesen, Umweltschutz, Sozial- und Jugendhilfe usw) ausführen. Diese Einrichtungen begründen idR allenfalls partiell einen BgA. Wegen der Behandlung dieser Einrichtungen im Hinblick auf § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStGTz 324a.

1.8.2.3 Landesbetriebe

 

Tz. 20a

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Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtsch oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist. Sie können auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (s § 14a Landesorganisationsges – LOG – NRW). Landesbetriebe haben grds einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der dem Haushaltsplan des Landes als Anlage beizufügen ist (s § 26 Abs 1 Landeshaushaltsordnung – LHO – NRW; § 26 Abs 1 LHO-RPl). Landesbetriebe sind mit den kommunalen Eigenbetrieben vergleichbar (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 5).

1.8.2.4 Regiebetriebe

 

Tz. 21

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Als Regiebetrieb wird die wirtsch Betätigung bezeichnet, die eine jur Pers d öff Rechts ohne besondere betriebsbezogene Organisation ausübt. Der Regiebetrieb ist Teil der Verwaltung; seine Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsplan der jur Pers d öff Rechts veranschlagt und basieren auf der kameralistischen Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Ein Regiebetrieb liegt auch vor, wenn innerhalb eines Eigenbetriebs, der hoheitlich (zB im Bereich der Abwasserbeseitigung) oder vermögensverwaltend tätig ist, ein stpfl BgA betrieben wird (s Urt des FG Ddf v 16.11.2010, Az: 6 K 3643/09). Hierzu s auch Tz 298. Die für einen Regiebetrieb anzuwendenden Grundsätze gelten nicht nur für Kommunalbetriebe, sondern auch für die BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit anderer jur Pers d öff Rechts, soweit diese BgA iRd jur Pers d öff Rechts (mangels entspr ges Vorschriften) kein (einem Eigenbetrieb vergleichbares; hierzu s Tz 19) finanzwirtsch Sondervermögen darstellen (s Urt des FG Ddf v 18.03.2016, EFG 2016, 1179 und s Urt des BFH v 30.01.2018, BStBl II 2019, 101).

1.8.3 Zurechnung der Leistungen im Falle der Organleihe

 

Tz. 22

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Organ eines Rechtsträgers ohne Verlagerung von Kompetenzen ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbereich eines anderen Rechtsträgers im Außenverhältnis wahrzunehmen und dabei in eigenem Namen zu handeln. Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers tätig.

Hierzu s Urt des BVerfG v 12.01.1983 (BVerfGE 63, 1). Die Leistungen des Organs sind dem Entleiher zuzurechnen (s Urt des BVerwG v 13.02.1976, NJW 1976, 1468). Wird durch diesen ein BgA begründet, handelt es sich um einen BgA des Entleihers.

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