Tz. 324a

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nach den landesrechtlichen Vorschriften können Regiebetriebe auch nach den für Eigenbetriebe maßgeblichen Bestimmungen verwaltet werden, wenn deren Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigt (eigenbetriebsähnliche Einrichtungen, s Tz 20). Hierzu zB s § 86 Abs 2 S 1 GemO – Rh-Pf und s § 107 Abs 2 GemO – NRW. Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 17) vertritt die (auch in der Fach-Lit vertretene; s Schiffers, BB 2003, 398ff) Rechts-Auff, dass eigenbetriebsähnliche Einrichtungen für Zwecke des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG und des § 27 KStG nach den Grundsätzen für Eigenbetriebe zu behandeln sind. Dies soll jedoch nur dann gelten, wenn die eigenbetriebsähnliche Einrichtung nur den BgA umfasst, also in vollem Umfang einen solchen darstellt. Da die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen idR jedoch nicht-wirtsch Tätigkeiten ausüben und in diesem Rahmen allenfalls partiell einen BgA begründen (s Tz 20), sind diese partiellen BgA uE weit überwiegend wie ein Regiebetrieb zu behandeln.

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