Tz. 587

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Vor Inkrafttreten des SEStEG gelten nach § 5 Abs 2 UmwStG und § 5 Abs 4 UmwStG aF im PV gehaltene stverhaftete Beteiligungen iSd § 17 EStG (Ausnahme: stverhaftete Beteiligungen iSd § 17 Abs 2 S 4 EStG) und einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF für die Ermittlung des Übernahmegewinns als zum stlichen Übertragungsstichtag in das BV der Pers-Ges mit den AK eingelegt. Es kommt in diesem Zeitpunkt nicht zur Besteuerung nach § 17 EStG bzw nach § 21 UmwStG aF, sondern zur Besteuerung eines Übernahmegewinns bei der Pers-Ges bzw zur späteren Besteuerung bei der Pers-Ges.

Über ihre Beteiligung am Übernahmegewinn der Pers-Ges besteuern die bisherigen AE der Kap-Ges ihren Anteil an der "Vollausschüttung des EK".

Eine nicht nach § 17 EStG stverhaftete zum PV gehörende Beteiligung gilt nicht für Zwecke der Ermittlung eines einheitlichen Übernahmegewinns als in die Pers-Ges eingelegt ).

 

Tz. 588

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach Inkrafttreten des SEStEG gelten nach § 5 Abs 2 UmwStG und § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG im PV gehaltene Beteiligungen iSd § 17 EStG und einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF als in das BV der Übernehmerin eingelegt. Wegen Einzelheiten s § 5 UmwStG Tz 24 ff und Tz 51ff. Es kommt in diesem Zeitpunkt nicht zur Besteuerung nach § 17 EStG bzw nach § 21 UmwStG aF, sondern zur Besteuerung eines Übernahmeergebnisses (§ 4 UmwStG) und zur Besteuerung nach § 7 UmwStG.

Über die Besteuerung nach § 7 UmwStG (s § 7 UmwStG Tz 5 ff) besteuern die bisherigen AE der Kap-Ges ihren Anteil an der "Vollausschüttung des EK".

Eine nicht nach § 17 EStG stverhaftete zum PV gehörende Beteiligung gilt nicht für Zwecke der Übernahmegewinnermittlung als in die Übernehmerin eingelegt (s § 5 UmwStG Tz 5).

 

Tz. 589

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Für nicht iSd § 17 EStG beteiligte AE, die ihre Beteiligung im PV halten, ist § 7 UmwStG zu beachten. Diesen AE werden iHd auf sie entfallenden Anteils am EK der Kap-Ges (ohne Nenn-Kap und stliches Einlagekonto) Eink aus KapV zugerechnet. Anders als bei den iSd § 17 EStG beteiligten AE ( s Tz 587), denen ihre Anteile an den Rücklagen (EK) der untergehenden Kap-Ges über den "Umweg" des einheitlich und gesondert festzustellenden Übernahmegewinns der Pers-Ges zugerechnet werden, nimmt vor Inkrafttreten des SEStEG bei den nicht iSd § 17 EStG privat beteiligten AE die Eink-Zurechnung den "direkten Weg" von der untergehenden Kap-Ges zu den AE. Nach Inkrafttreten des SEStEG werden allen an der Umwandlung teilnehmenden AE die offenen Rücklagen nach § 7 UmwStG zugerechnet (s § 7 UmwStG Tz 34).

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