Tz. 561

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach § 17 Abs 6 EStG gelten als Anteile iSd § 17 Abs 1 S 1 EStG auch Anteile an einer Kap-Ges, an der der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu mind 1 % beteiligt war, wenn

a) die Anteile auf Grund einer Sach- (s § 20 UmwStG) oder Anteilseinbringung (s § 21 UmwStG) unterhalb des gW erworben worden sind (s § 17 Abs 6 Nr 1 EStG) und
b) die eingebrachten Anteile solche iSd § 17 Abs 1 EStG waren oder die Anteile auf einer Sacheinbringung nach § 20 Abs 1 UmwStG beruhen (s § 17 Abs 6 Nr 2 EStG).

Die Voraussetzungen in § 17 Abs 6 Nr 1 und 2 EStG müssen kumulativ vorliegen. Da es nach Inkrafttreten des SEStEG das Institut der einbringungsgeborenen Anteile grds nicht mehr gibt (s Tz 39) und deshalb die für eine Einbringung unter dem gW gewährten Anteile keinen von "normalen" Anteilen unterscheidbaren Status haben, war für weniger als 1 % an der aufnehmenden Kap-Ges beteiligte AE, die die Anteile im PV halten, die Sonderregelung des § 17 Abs 6 EStG notwendig, um die Besteuerung der stillen Reserven bei einer späteren Anteilsveräußerung zu sichern. § 17 Abs 6 EStG soll verhindern, dass Beteiligungen iSd § 17 EStG durch einen Einbringungsvorgang nach § 21 UmwStG aus der St-Verstrickung dadurch herausfallen, dass der Einbringende an der aufnehmenden Kap-Ges mit weniger als 1 % beteiligt ist. Darüber hinaus werden auch Anteile unter 1 %, die auf einer Sacheinlage gem § 20 UmwStG beruhen, zu Anteilen iSd § 17 EStG erklärt. Insoweit handelt es sich um eine Nachfolgevorschrift zu § 21 Ab 1 UmwStG aF. Ebenso s Weber-Grellet (DB 2009, 304, 305).

Wegen der Frage, ob § 17 Abs 6 EStG auch Genossenschaftsanteile erfasst, s Tz 571.

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